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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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606
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6o6 Von eigentlichen Cammerausgaben.

§. Zc-6.

Aufnehmen des Nahrungsstandeö ist zugleichstalttnzumAuf-das Aufnehmen des ganzen Landes; und einer derNadrunMaw hauptsächlichsten Endzwecke der Police» geht dahin,diesenNahrungsstand immer zu verbessern. Darzuwerden nun gar vielerley Policeyanstalten erfordert,als dieFeuer-Assecuranzsocietäten, wie auch andere» Assecuranzgefellfchasten, Banco- Lombard« Addreß«

und Intelligenz Anstalten, Anordnungen wider dasBetteln durch Zucht- und Armcn-Häuser, Almofen«cassen und dergleichen. Alle diese Anstalten könnengrößtentheils so eingerichtet werden, daß sie durch ihreeigenen Einkünfte bestehen können. Jedoch wennauch von der Cammer ein Zuschuß erfordert wi d,oder es gar nöthig ist, solche aufbesondereKosten desRegenten zu Stande zu bringen; so muß das keines»wegeö eine Hinderniß in solchen Anstalten seyn, wennsie wahrhaftig zur Aufnahme des Nahrungsstandesund zur Wohlfahrt des Staats überhaupt gereichen.Sie gehören alsdann unter die nothwendigen Auöga»ben, die vielen andern vorgehen müssen.

H. 507.

rur 2 ?ott"gew^ Eine Republik muß nicht allein an ihrer Glückst«genKnftigerUn- ligkeit arbeiten; sie muß auch alles zu bssüi ch,-'ndeglückMe» Nachtheil abzuwenden suchen; und wenn das Ungli.ckNicht gänzlich abzuwenden ist, so muß sie doch allemögliche Rettungsmittel dargegen in Bereitschafthalten. Die fürchterlichsten Unglücksfälle sind unfehl-bar Pest und theure Zeit. Sie muß also darwider allemögliche Anstalten machen. Wider die Pest dienengute Anördnungen an den Gränzen von genauer Un-tersuchung der eingehenden Personen und Güter, dieAnstalt der Quarantaine und dergleichen, besonderswenn die Personen und Waaren aus solchen Ländernkommen, die der Pest halber verdächtig sind. In den