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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Von Bezahlung der Schulden. 615

dieser wahrhaftig sehr beschwerlichen Last entledigetwerde, und damit man einmal zu einer ordentlichen,dem wahren Endzwecke eines gemeinen Wesens ge.maßen Haushaltung, mit dem bereitesten Vermögendes Staatö gelange. Man sieht demnach leicht, daßhierzu in den meisten Staaten ein großer Aufwandgehöret, und man kann diese Ausgabe nicht so leichtaniehen, daß man sie unter der allgemeinen Rubrikder CammerauSgaben begreifen könnte, obgleich inden meisten Staaten die Vorsorge dafür, und die Aus-zahlung, den Cammercollegiis obliegt. Vielleichtwürde es auch bester seyn, wenn man in großen Staa-ten, wo viele Schulden vorhanden sind, dieses Ge-schäffte ganz und gar von der Cammer absonderte,und eine eigene Commission darzu anordnete*), diezu einer Hälfte ausgeschickten und redlichen Camera-listen, zur andern Hälfte aber aus gelehrten und ge-wisscnhasten RechtSverstandigen bestehen könnte. DieCammern suchen nicht selten alle mögliche und zuwei-len mit der Gerechtigkeit nicht allzu genau überein-stimmende Mitte! hervor, um sich der Bezahlung derSchulden zu entlrechen, zumal, wenn dieSchuldenaus geführten Rechnungswesen entstehen, und die er-zwungenen D> fecte undandereChicanenwerden nichtgesparet. Zuweilen qehtauch bey der BezahlungvielMenschliches vor; und die ungewissesten Schuldenwerden manchmal am ersten bezahlet, wenn sie einMitglied der Cammer, oder ein anderer angesehenerMann am Hofe, für ein geringes Geld an sich ge-bracht hat, oder sonst dabey in die Büchse geblasenwird. Alles disses kann durch eine solche besondereCommission vermieden werden, die nicht allein dieRichtigkeit und 9 echtmäßigkeit aller Schulden zuför-derst unparteyiscl untersuchen, mit den ungewissen zurBerechnung und Adjoustirung oder Festsetzung schrei-ten, sondern auch die Auszahlung der Schulden nachQq 4 Maaß-