616 Von Bezahlung der Schulden.
Maaßgebung des Alters oder der Nothwendigkeit,oder wie eS sonst das deshalb ertheilte Reglement vor»schreibt, besorgen muß, so weitdie in dem allgemeinenWirthschaft-Etat hierzu ausgeworfene jährlicheSumme zureichet; wie denn auch eine solche Commis-sion sonst auf alle mögliche Mittel zu denken hat, dieSchulden zu tilgen.
2) Eine solche besondere Cvmmifiion zu Bezahlung derSchulden, ist in den österreichischen Staaten wirklichangeordnet; und der Nutzen derselben anfielst sich sekrmerklich. Diese Art von Geschafften werden nichtnur in vollkommener Ordnung geführet. worzu bey denCammercollegiis wegen anderer überhaufter Arbeitnicht allemal Zeit ist; sondern es sind auch bereitsSchulden bezahlet worden, die sich vielleicht so baldnoch keine Rechnung darauf gemacher haben.
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kch^die Echlch Die Nothwendigkeit aber, daß ein Staat die ge.den des -taats machten Schulden bezahlet, ist leicht einzusehen. Eszu bezahlen, erfordert dieses nicht nur die Verbindlichkeit, in wel.
che dieRegierung deshalb eingetreten ist; sondern esmachet auch solches die Haltung Treu und Glaubensnothwendia, welches ben Regenten das heiligste undunverletzlichste Band seon soll *). Vor allen Dingenaber müssen die Schulden wegen Erhaltung des Cre.dirs bezahlet werden. Nichts ist dem Staate so noth,wendig, als ein guter Credit. Wo dieser ermangelt,da fehlet alles, und der Staat hat eine sehr gefährlicheWunde. Die Mittel zu seiner Rettung und Wohl-fah r, sind ihm allenthalben ungleich schwerer; under tann gar nicht daran denken, wirksame Anstaltenzu sein-r Glückseligkeit zu unternehmen oder von denzu «einer Aufnahgie und Vergrößerung sich zeigendenGelegenheiten Vortheil zu z eh m. Ich habe diesesalles in verschiedenen Stellen dieses Werkes bereitsausführlich gezeiget.
*)Vor