618 Von Bezahlung der Schulden.
vergrößert oderderjahrlicheAufwandverringertwnb.Oeftcrs kann das Land keine solche Erhöhung der Ab-gaben ertragen, daß davon die Schulden gerilget wer.den könnten. Man muß also zu Verminderung desAukwandes seine Zuflucht nehmen; und gemeiniglichbedienetman sich beyder Mittel zugleich.
§. 520.
WajfürWf« Da entsteht nun wieder die Frage: Welcher Auf-Snd/"eiliges wand ist also beschaffen, daß er ohne Nachtheil deSgrüntet wer-StaatS verringert werden kann? Ich antwortedar.»en kann. ^^s, aller Aufwand, der nicht nothwendig ist, kannmerklich verkürzet werden; und ich habe zu dem Endeoben bestimmet, welche Ausgaben man als nothwen.dig ansehen muß, oder nicht (§. 287.). Jedoch mußauch das Nothwendige nicht nach den Arten der Aus-gaben überhaupt,sondern nach seiner gerechten Größe,welche die Wohlfahrt des StaatS erfordert, beurthei-let werden (§. ?8^); und man kann also auch von sol,eben Ausgaben etwas abschneiden, die zwar in ihrerArt überhaupt nothwendig sind, die aber eben nichtschlechterdings in solcher Größe zur Glückseligkeit derRepublik aufgewendet werden muffen. Solchemnachkann man selbst das Kriegesherr verringern, wennman solche Anstalten zu machen weiß, daß man in al-len Fallen eine geschwinde Vermehrung bey der Handhaben kann. Man kann von dem Aufwande desHofes etwas einziehen, in so weit er nicht zur De-gueml chkeit des Regenten und seiner Familie, undzur Wohlanstandigkeit, sondern nur znrPrachtgerei-chet. Man kann auch die Bedienten, vermöge einerBeloldungsstener, oderArrha, etwas zur Bezahlungder Schulden beytragen lassen. An allem Aufwandeaber, der bloß zum Nuhen des StaatS gereichet, kannman ein Großes abkürzen, besonders an Pensionen,die man zur Belohnung der Verdienste und Geschi ck.
lich»