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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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626 Von dem Schatze des Regenten

sammle», und dieser Endzweck alle Ausgaben beherr-schet; so ist dieser Endzweck so verwerflich, als nützlichein Schatz an sich selbst ist; ja, er ist gewissermaßenweit verdammlicher, als die Verschwendung; zumalwenn die Verschwendung dem Nahrungöstande imLande zu gute kömmt, und dienochwendigen Ausgabendabey nicht unterlassen werden. Es ist aber ein Schahein beträchtlicherVorraih von baaremGelde oderKost-barkeiten, der von den Einkünften des Staatserspa-ret, und an einem verwahrten Orte aufbehalten wird,um entweder in großen Nothfällen des gemeinen We-sens sich desselben zu Hülfsmitteln der Rettung zu ge-brauchen, oder bey ganz außerordentlichen Gele en ei-ten das Beste desNegenten und ftmesHguft^yftVer-

Mehrung der Einkünfte, das Aufnehmen des Landes,und kurz, die gemeinschaftliche Glückseligkeit des ge-flammten StaakS dadurch zu bewirken

*) Einige machen einen Unterschied unter dem SchatzedesRegenten, und Vcö Landes, oder des Staats, be-sonders wegen des Unterschiedes unter Fiscum undAerarium; und derUeberschußindemAerario soliderSchatz dcS Landes oder des Sraars senn. All.in,gleichwie dieser Unterschied selbst keinen Grund hat,wie ich bereits melmnalen gezriget habe, und die Ein-künfte desFisci sowenig ein Eigenthum des Regentensind, als die, so zum Acrario gerechnet werden; so kannman keinen solchen verschiedenen Schatz annehmen.Alles was von den Einkünften ersparet wird, so baldes zu den gewöhnlichen Ausaaben nicht für nöthig er-achtet, und in besvndereVorrathsbehaltnisse gebrachtwird, ist ein Schatz des Regenten und oes SraarS,und zwar ohne da,; gewellte Absichten sabey statt fin-den können. Man darf sich auch nicht leid seyn las-sen, wo der Nebe,schuß des Aerarii hinkommen soll;und ob es rathsam ist, ihn in den Schatz zu legen.In solchen Landern, wo dieser Unterschied starr findet,hat das Aerarium so viel Ausgaben, daß es zwar fastallemal an Bezahlung der Schulden, aber »»gemeinselten an Schatzkammern zu denken hat,

§. 529.