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und des Staats.
§. zry-
Hieraus veroffenbarek sich also der Endzweck eines Der EndzweckSch atzes. Gleichwie eine jede Privatperson, nach Be. in
streitung ihrer unumgänglichen Nothdurfr, anfRet NothMen zakung den unvermurheken Unglücköfallen denken muß;so muß auch dieses der Staat thun, welcher derglei-chen Unglücksfällen eben so sehr unterworfen ist; unddas, was be» Privatpersonen der Nochpfennig ist,dasist den dem Staate der Schah. Die Rettung inNothfällen des gemeinen Wesens,ist also der vornehm-ste Enozweck des Schatzes. Nun kann man zwarauch einen Nothpfennig bey außerordentlichen Gele-genheue zu Beförderung seiner Wohlfahrt anwenden.
Allein, gleichwie derjenige Privatmann nicht wohlthun würde, welcher die ganze Summe seines Noth-pfenniges bey solchen Gelegenheiten aufwenden wollte,weil er nicht weiß, was ihn bald für Unglücksfälle be-treffe» können; so würde auch ein Staat nicht voll-kommen nach den Regeln der Klughe.t handeln, wenner sich bey außerordentlichen Gelegenheiten, da er sei-nen und des Regenten Wohlstand, Macht,Hoheit undEinkünfte verbessern könnte, seines ganzen Schatzesentledigen wollte. DieBestimmung des Schatzes zusolchen Gelegenheiten, um die Wohlfahrt des Regen-ten und desStaaks zu befördern,ist affo nur ein nachge-setzter oder zwei ter Endzweck, der den ersten und vor-nehmsten Endzweck niemals ganz verschlingen muß.
§- 5Z2.
Man kann hieraus leichtlich erkennen, wie nothwen-dig em beträchtlicher Schatz für einen Skaatist, undin was für Ordnung der Ausgaben man auf einenSchah bedacht seyn müsse. Der ganze Zustand desSraaks hat in der That ein großes Gebrechen, wennein zureichender Schaß ermangelt. Die Noth- undUnglücks-Fälle, die einen Sraat betreffen könne», sind
R r 2 ösers
Nothwendigkeiteines bettölchri-che Schatzes, u.was für Aue ga-ben die jährlichdar;» ausgesetztte Summe vor-gehen müsse.