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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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633
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und des Staats.

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§. NZ.

Wenn ein außerordentli cher Aufwand aus dem Es muß ohneSchatze geschehen soll; so muß solches nicht von den Nle"ung2Finanzcollegiis abhängen/ sondern es muß solches auf dem Sckakedie eigene höchsteDifposition desRegentcn ankom men. "Enoch d-M-^)a ein weiser Regent muß dieses für eine so wichtige bealsE:bcu,irerSache halten, daß er hierinnen seinen Leidenschaften rhei§rwxr^nicht das geringste einräumen, und seiner eigenen Ue.berlegung allein schwerlich trauen muß. Dieses ist eineSache, worinnen er alle seine Ministers hören undeinen außerordentlich großen Räch halten soll, ob dieUrsache in der That so wichtig ist, daß sie die Angrei-fung des Schatzes erfordert, und ob dieser Aufwandsonst aufkeine andere Art,ohne Zerrüttung desFinanz.

Wesens und Bedrückung der Unterthanen, bestrittenwerden kann. Denn wenn man bey dem geringstenVorfalle oder bey einer jeden kleinen Noth zu demSchatze eilet; so ist es gar bald um denselben gethan,und der wahre Endzweck eines Schatzes wird dabeykcineöweges erreichet, so daß alsdenn nichts mehr vor.

Handen ist, wenn ein großer Nothfall oder eine vor.theilhaftige Gelegenheit sich zu vergrößern erscheint.

Nach eben diesem Endzwecke eineöSchatzes sieht manleicht ein, daß er nicht von der Natur ist, daß er unterdieKinder eines Regenten nach seinem Todegleichge.theilet werden müßte. Hier ist es uin keine Privat-erbschaft zu thun, sondern um eine Sache, die zu derVerfassung und weisen Einrichtung eines Staats ge-höret; und eö ist eine sehr schädliche Sache, daß mandie bürgerlichen Rechte allenthalben auf die Familiender Regenten anwenden will. Die nachgebornenSöhne müssen sich mit ihrem standeSmaßigen Unter-halte begnügen. So verfährt man auch,besonders ingroßen Staaten, heute zu Tage; und man denkt ankeine Theilung des Schatzes, so groß er auch vorhan-

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