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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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6z4 Von dem Schatze des Regenten

den ist. Wenn man in verschiedenen fürstlichenHau»fern andere Grnndsahe äußert; so giebt man zu erken»nen, daß man in diesem Falle sein Land nicht alö einenStaat ansieht, sondern als zusammengebrachte Land,gute, undHerrschaften,wieanderePrivatpersonen der-gleichen besitzen.

§. 5Z6.

tleberhaupt haben die Cammercollegia, besondersSchatz'justcht. in großen Staaten, nlck s mit derVorsorge und Auf»sichr über den Schah zu schaffen. Hierzu hak man ge»Mein'gl cheiaene Krom undHof-Schahme>ffer,nebstand rn mittlern und geringern gedienten. Diese müs,sen nicht allein über die darinnen befindlichenSummenund Kostbarkeiten, d>eMünzwrten, die A>t ihrer E>n-packung unddü Numern undZeichnderFafferrich»tige Perzeichiuffe halte», sondern auch auf die Ver-wahrung des Ortes und die dabey gestellien Schild,wachtengenaneAusmerksamkeithabcn. Gemein» liehsind es starke Tbürine und unterirdische Gewölbe, n r-innenderSchahveiwahrekw'rd; ».wenn die ? ch tz»kammer eröffnet wird so muß solches vcn verschi denenansehnlichen Schahbedienten zugleich geschehen, diegemeiniglich ihre besondern Schlüssel darzu haben.

§. 577 .

niü^ueä'^de" Es frag' sich, ob es besser ist, gemünztes oder IM»ungemün-t L gemü- z es Gold und Silber in di» Schah zu l>gen,EolduncSllber od>r man sich nicht überhaupt lieber der JuwelendmSchatzlegen darzu bedienen «olle, wodu'ch man in einem rlemensE Be ä tnisse unermeßlicheS' men aufbewahren kann.

o,ch antworte hierauf, daß, da der Endzweck e nesSchatzes erfordert, dadurch in den dringendsten Noch.fallen schleunige Hülfsmittel bey der Hand zu haben,solches auf keine andere Art erreichet we> den kann, alseine große Summe gemünzten Geldes in demScbahe

aufzu-