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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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652 Von den AusgabegeschWen.

und gegen einander selbst, sowohl als die daraus ent-stehenden Folgen genugsam innen haben. Vor allenDingen aber muß man auf denPreiß der anzuwenden,den M'tkel, auf ihre geschickte Verbindung mit ein-ander, und auf eine aute Ordnung sehen. Auf dieseArt wird man wirksame Berathschlagungen anfiel-lcn. Ich sehe hier voraus, daß man entweder indem besondern, oder allgemeinen Wirthschaftö-Etatschon geiorget hat, wo die nöthigen Mittel herkom-men sollen. Denn sonst würde dieses gleichfalls einhauptsächlichster Gegenstand der Berathschlagungenseyn müssen,

§- W.

Esmußcichtr Alle Ausgaben, die geschehen sollen, müßen anbe«GpAl-fohlen styn, das ist, es müsse» entwedergenerale oderVerordnungen besondere Verordnungen der Obern hierzu vorhanden«erden?" seyn; und selbst in den Oekononsten des Staais mußnichts vorgenommen werden, was nicht wenigstensüberhaupt, oder ndemformirten Winhich >sks-Ekatgut geheißen worden, ob gleich die Ausführung unddieBestimmungderAnsqaben imKleinen njchtvor-geschneben und ertheilet worden. AlleW-rthschafts-und Ausgabe-Bedienten, müssen sich demnach wohlvorsehen, ohne Verordnung nichts zu unternehmenund auszuzahlen; und dieCammern müssen hierin,nen sehr strenge seyn, daß sie nichts inRechnrma pas.stren lassen, was nicht durch Beziehung auf die Ver-ordnungen qerechrfrrt'gec wird. Außerdem wird al-len Unordnungen und Benorrheilungen in dem Came-ralwesen Thür und Thor aufgethan. So gar dieHauptmassen müssen an diese Regel gebunden senn.Die Generalcassen aber gr-ünden sich auf den allge-meinen Wirthschafts-Gtat; und diestr dienet ihnenhierinnen statt der Verordnungen.