Von den AusKabegeschafftm. 65z
§. 5Z9.
Eine hauptsächliche Ursache, warum nichts ohne Welld,'e§am-Verordnung ausgegeben werden mutz, bestehe darln- vondemZostan-nen, daß dieCammer und andere Oberbedienee^) imStande seyn müssen,denZustand allerCassen b ständig ^s seyn müste^
übersehen zu können. Den Muhen davo>. habe ich oben darw La^ncx-
bey Festsehung der funfzehentenAuögoberegel gezeiget t, 7 nm gehörn,^(§. 400.), nach welcher die Cammer von dem Zustandeder maßen beständig auf das genaueste unterrichtet seynmuß. Zu dem Ende müssen tue Castenbcdienken alleMonate,und bey starkenCassen wohl alle Wochen,rich»kige Cassenextracte, und Sortcnzettel einsenden, dienicht von dem obersten Castenbedienten allein, sondernauch von dem Comrolleur, oder andern Bedlemen, un-terschrieben senn müssen.Hierbcy müssen zugleich öftereund UnvermuthereVisitationen der Casse,nachMaaß-gebung der Cassenextracte und Sortenzetkel ge 'chehen;und wenn dieCassen nicht aufdaö allergenauesre rich-tig befunden werden r so ist solches so fort dem Collegio,wovon der Bediente abhängt, anzuzeigen.
*) Weil die zur Aufsicht und Visitation derCassen ver-ordnete Cvmmissm ien, und andere Obei bediente, vondem Zustande der Casscn g'eichfalls unterrichtet seynmüssen: so ist es »oihig, daß entweder alle Verord-nungen zu Auszahlungen durch ihre Hände gehen,oder dieselben doch von dergleichen VerordnungenNachricht haben müssen. ES erfordert dieses auchdie gute Ordnung, und alle Bediemen, die nur einerCache zu thun baden, müssen den Zusammenhangder Geschaffte Niemals aus den Augen verlieren. Ichmeines Orts, würde es allemal für besser halten,wenn die Finanz- und Cammer-Eollegia gar nichtunmittelbar an die Wirrhschafts - und EinnahmenBedienten rescribirten, sondern allemal an denSteu»errath, Commissarmm, oder ander» Oberbediemen,der die Anssichr darüber bar, und der doch allemalin derselben Gegend gegenwärtig senn muß. Es istwahr, man würde alsdann einem solchen Oberbe-
dierr-