6?v Von Einricht. des Caineralwesens
dem würden sie die Bescheidenheit haben, eine sichüber alles erstreckende Gewalt abzulehnen.
§- ;7Z.
Wein in den Man hat auch die Verfassung der Eollegiorum insL)cnRächest misten Reichen und Staaten von Europa zumanzudermal' Verwaltung des Caineralwesens für vorzüglicherge.rak'eienÄe- halten und dieselbewirklich eingeführet. Die Beschaf.gia. Dcisaffung fenheit dieferCammercollegiorum ist zwar gar sehr vonin^emen Staa- einander unterschieden. Jedoch stimmen sie, was dieHauptsache anbetrifft,größten theils mit einander über.ein. Nur muß man einen Unterschied unter großenund kleinen Staaten machen. In kleinen Staaten,besonders in den deutschen Fürstentümern, hat mangemeiniglich ein einziges Cammercollegium, welchesnicht allein alle eigentlichen Cameralgeschaffre, als dieWirthschaft beyden landesherrlichenDomainen, dieRegalien, die Erhebung der Steuern und Abgaben,und die fürstlichen Ausgaben verwaltet und besorget,sondern auch demPoliceywesen und allenCommercien-Angelegenheiten vorsteht. Jedoch, was die Policeyanbetrifft; so hängt die Vorsorge für dieselbe, in ver-schiedenen deutschen Fürstenthümern und Landen, ammeisten von dem Justizcollegio, oder der sogenanntenRegierung ab, zumal wenn es Policeyanstalten sind,bey welchen es um keine Einkünfte oder Aufwand zuthun ist. Die Ursache hiervon ist unstreitig, weil dieRegierungen in den meisten Landen alter sind, als dieCammercollegia, und weil ehedem diese Canzeleyendas meiste von den Cameralangeleqenheiten zu befor.gen gehabt haben, ehe man eigene Cammercollegia er.richtete. Wenn nun nach der Zeit keine Aenderungdarinnen gewachst worden; so haben sich die Regie-rungen, wenigstens in der Direktion der Police», er.halten. Allein es ist unst reitig rathsainer, die Besor-gung der Policeyangelege «heilen mit den Cammer.
collegiis