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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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und der darzu gehörigen Collegior. 671

collegiis zu verbinden. DiePolicenanstaltengehörenunläugbar zu der Haushaltung des Staats, und müs-sen gleichsam den Grund von den Einkünften abgeben.

Die Juristen, die in den Regierungen sitzen, sind auchöfters gar sehr geneigt, unser heuriges Polweywesenüber den Leisten der römischen Ges Hezu schlagen. Danun diese mit derBeschaffenheicunsererZeiren wenigübereinstimmen; so geht nicht stiren sowohl m denPoliceyanstalten selbst, als in den rechtlichen Beschei-den und Erkenntnissen in Policeysachen, viel fehlerhaf-tes vor. Uebrigens wenn ein deutscher RechssurstzweyFürsteuthümer hat, die beyde Sitz und Stimmeaus dem-Reichstage hab n, oder etwas von einanderabgelegen sind; so behalt ein stdes s in besonderesCammercollegiiim, dieDireccion aber üb rbe»d>,uuddie wichr'gsten ?lngelege- h iren, gehö en für dasge.heimde Raths^Coliegium des Fürsten.

§- 574 -

In großen Staaten hat man gemeiniglich twerer -In große Staa»le» Collegia, welche das Caineralw sen und andere zur ^ j^uboroi»innki lichenBIirrhschaftgehörigeA gelegen' ettenver- C-immernwalten, näinlichLanderrellegia oder subordin r.cCam- un:mern, undHof- oder Ober-Colleg'a. ^zn den einzeln niee-Loi«^«.Ländern, die nach und nach an ein mäch^geö Haus ge.kommen sind, oder in den ver'chiedenen P, ovinzen desStaats, giebt es zuförderst Cammercoll-'gia, die zwarin Ansehung dieses Landes oder dieser Provinz, dashöchste Collegium in allen Camera!-und Police» Sa.chen sind, und die Person desRegenken voi stellen, auchgemeiniglich in seinem Namen ihre Befehle ergehenlassen, die aber dennoch, wenn man alle Länder undProvinzen, die ein Monarch besitzt, als einen einz'genS taatskörper berrach te t,bl fi Unter-oder subordiniereCollegia sind. Denn der Monarch halrgemein,glichan seinem Hoslager noch b.'sondere aligeineine Q er.