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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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696 Von Einricht. des Cameralwesens

§. 599 -

Das Commerciendeparc ement würde alleCommer^pmkcmkm. cien-Manufacrur- u. Fabriken-Angelegenheitenzu be-sorgen, und alles,was zu der Beförderung und Aufnah-nie derselben gereichen kann, zu veranstalten haben.

' Hierunter würden vornehmlich die Hanl lungsqesell-schaftenunddieSchiffmhrt zur S ee, folglich alleöMa-rinenwefen, wenn di- Lage der Lander dazu Gelegenheitgiebt, begriffen siyn; wie denn auch natül licher Weisealle >n diesen Angelegenheiten zu versertigendenGefeheund Ordnungen für dasselbe gehören würden. DiesesDepartement müßte für allen Dingen ein eigenes Ma-nufacturcollegium unter sich haben,worinnen unter an-i dern Leute nöthig sind, die um das Wesen und dieAnlc-

gung der Manufakturen die eigentliche Kenntniß besi-tzen. In wichtigen Seehafen und Handelsplahen,disvon derResivenz weit entlegen sind,kann auch zuweilenein besonderes sttbo:din'rtesComercie>icolIeg!rim guteDienste leisten; außerdem sind einzelne Commercicn-DepartementSrakhe u. Manusacturinfpectores m denProvinzen zureichend. Zur Dlrectiön u.?lufsicht überdie Banken aber ist eine besondere mit dem Comercien-departement verbundene Bancodeputation erfordcr-lich.

§. 6oo.

4) Don dem Das Kriegesdepartement führet vornehmlich dietemmt. ^ Oberaufsicht über die Wirthschaft, Zucht und Ord.

uunq ben dem Kriegesheere, über die Musterungenund über die Verwaltung der Justiz bey demselben,und giebt den Beschwerden der Unterthanen wider dieMiliz abhelfl.che Maaße; wie denn auch die Campe-menrs, Verlegung und Marsche der Regimenter vondemselben abhängen. Zu Besorgung aller dieserAn-gelewnheiten hates einGencral-Kriegescomissariat,ei n Gcneral-Kriegesgerichte und gewisse Inspecteursvon der Infanterie undCavallerie zu den Musterun-gen