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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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und der darzu gehörigen Collegior. 697

gen unter sich. Zu wirklichen Kriegeszeiten könnenauch die Operationsplans und andere Krieges unter-nrhmungen, mit Zuziehung einiger alten versuchtenE.nerals, wt Nigstens was den Aufwand anbetrifft, indiesem Depm lement unce^ suchet werden..

§. 6oi.

Die vornehmste Beschaffkigung des Justizdepar- 5) Von demkemencs muß in den neuen Gesehen und der Verbes-serung der Rechte bestehen, wie nicht weniger in derAufsicht über die unparteiische und schleunige Ver-waltung der Gerechtigkeit. Dahcro müssen auch dieBeschwerden über verweigerte Justiz „.andere widerdie Justizcollegia und die Richter einlaufende Klagenfür dasselbe gehören, wenn es bey den Unterrichkernnicht auf Fehler wider die Proceßordnung, sondernaul Bestechungen, Bedrückungen der Unterthanen, u.andere offenbare Ungerechtigkeiten ankömmt. Dennden Justizcollegiis und dem Appellations- oder Revi-sionr- Tribunal muß nichts als die Entscheidung derRechtssachen im eigentlichen Verstände zustehen. Al-les andere gehöret zur gesetzgebenden Mackc und zurBeherrschung des Landes, welches aus ganz andernGründen undUrsachcn beruhen muß, als die bloßeKenntniß der Gesetze an die Hand geben kann.

§. 602.

Endlich, wenn die Bergwerke des Landes wichtig 6) Don demsind; so ist noch ein eigenes Bergwerksdepartement nö-khig'J. Dieses dirigiret nicht nur alle WirrhschaftS-angelegenheiten bey dem Dergbaue, und laßt sich dieschleunigeVerwaltungderGerechtigkeitiuBergsachenangelegen seyn; wie es denn selbst in wichtigen Fällendie höchste Instanz ausmachet; sondern suchet auchhauptsächlich den Bergbau im Lanee zu befördern undin Aufnahme zu bringen. Eben aus diese Art gehö-

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