698 Don Einricht.desCameralwesens
ren die Salzwerke unter dasselbe; und das gesammteMünzwesen hängt gleichfalls von ihm ab. Unter demBergwerködepartement stehen die subordinirte Berg.collegia und alle Bergämter in den Landern, die Salz.ämcer »nd die Salz-Hauptcasse, wie auch das Münz.directorium und alle einzelnen Münzämter.
»') In der Tbat, wenn die Berg- und Salz-Werke nurin etwas beträchtlich sind; so ist es allemal rathsam,ein eigenes Bergwcrksdepartement anzuordnen. DasBergwesen erfordert ein eigenes Studium, worzu vie-le besondere'Wissenschaften geboren; und es trifft garselten, daß die Räthe in den Cammereollcgiis, so gu-te Cameralisten sie auch sind, in den Bcrgwcrkswiffeiu-schaften genügsame Fähigkeit und Erkenntniß besitzen.Es bedarf aber gar keiner weitläufigen Ausführung,daß die Wirthschaft bey den Bergwerken schlecht diri-giret, und deren Aufnehmen wenig befördert werdenkann, wenn die erforderliche Einsicht ermangelt.
§. 60z.
Verfassung »nb Alle diese Departements haben jedes einen befon.
Lepärtemmts" dem Präsidenten, und in großen Staaten auch einenVicepräsidenten; und in jedem müssen sich zweyerleyRäthe befinden, nämlich solche, die zugleich in demallgemeinen hohen Collegio Sih und Stimme haben,und andere, die allein in den Angelegenheiten ihresDepartements arbeiten. Diese Departements ver.sammlen sich wöchentlich viermal, und besorgen alle inihreDepartements besonders einschlaqendeAngelegen.Heiken. Gleichwie aber die collegialischen Arbeiten dieGeschäffte gar nicht beschleunigen (§.572.) ; so müssensich alle Räche eines jeden Departements in die beson.dem Geschäffke theilen, wobey man sowohl auf dieBeschaffenheit der Geschaffte, als auf die Länder sehenkann. Denn wenn eine Art der Geschaffte häusigvorfällt, oder sonst wichtig ist lind viele Arbeit erfor-dert; so kann eu» Räch nur aus ein oder zwo Pro.
vinzen