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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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in und außer den Collegiis. 725

mercollegia müssen nicht nur die Gerichtsbarkeit über und eigentlichen

die darzu gehörigen Bedienten haben; sondern siewürden auch ihrem Endzwecke keine vollkommene Ge»nüge leisten können, wenn ihnen nicht in Steuer-Zoll-Post-Forst- und andern dergleichen Sachen eine rich.terlichc Erkenntniß zustünde. Denn wenn sie denAusspruch hierinnendenAustizcollegiis überlassen soll.ten: so würden öfters sowohl ihreVerfügungen gehem-met, und der Zusammenhang der Sachen unterbro-chen, als die Angelegenheiten und deren Entscheidungsehr verzögert werden. Die Cammercollegia habenauch die Vermuthung für sich, daß sie zu Entscheidungdieser Sachen, mehr Erkenntniß und Einsicht besitzen,als dieJustizcollegia, da die Gesetze und Anstalten indiesenD>ngen,durchihreHändegehen. Unterdessenist doch die Gerichtsbarkeit der Cammercollegiorum,nicht allenthalben von einerley Umfange; und es wirdihnen bald mehr, bald weniger zugestanden. Den-noch wird man schwerlich ein Camercollegium finden,in welchem gar keine Iustizsachcn vorfielen.

§. 626.

Man hat dennoch in allen CammercollegiiS ein . D-nAbhand,. ^ ^ ^ r» lung der tz.ttm-

oderzween Rathe,denendledannnenvorsallenden^u- „icc-Justizsachc

stizsachen besonders anvertrauet find; und wenn sie indenÄllegiis.zugleich in den zwischen den Regenten und den Vasal-len und Unterthanen entstehrndenRechtShandeln, inCameraisachen selbst erkennen,ohne sich eines auswär.tigen Rechtsspruches zu bedienen: so sind sie besondershierzu vereidet, und in dergleichen Vorfallen ihrerPflicht gegen den Regenten erlassen. Der Proceß inCameral-Justizsachen, istgemeiniglich viel kürzer, alsin den Civilprocessen vor den ordentlichen Iustizcolle-giis, und man bindet sich hier nicht so genau an alleFormalitäten, und die in der Proceßordnung vorge.schnebenen Feyerlichkeiten und Fristen. Jedoch muß

Z z r das.