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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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726 Von Arbeiten beym Cameralwcfm

dasjenige allerdings beobachtet werden, was zu demWesen des Processes gehöret, nämlich alles was zurErkenntniß und Entscheidung der Sache erfordertwird. Daher können eine Erzählung oder Vorstel-lung der Sache, die Vorladung, das Einwenden oderdie Antwort des Gegentheiles,die Bescheinigung oderLer Erm is auf benden Seiten, bei Bescheid oder dasUrtheil, die Erwägung der darwider habenden Be.schwe, den, und die Ez ecution der Sentenz Nicht außerAcht gelassen werden.

§. 627.

Dm Mgen u. Unter den Cameral-Iusti zsachen sind auch die Rü-

che bey d'rLam- gen UntersuchungS-- undCriininal-Fälkezu verstehen;sich'-E!'i'"u und es können hier abermals die wesen-lichcn Stücksbei ZMcchkdic- kineü UntersuchungS- oder peinlichen Processes nichtMt, außer Augen gksetzet werden. Da diese Falle viel

häufigervorkommen, als dieCameral-Civilprocesse;so hat man gemeiniglich verschiedene Advocaros Fisci,oder sogenannte Fiscäle, die auf die Entgegenstand*lang wider die Gesetze, unddaS landesherrliche Inter.esse Obacht haben, und entweder solches der Eam-mer anzeigen, oder selbst die erste Untersuchung; derSache vornehmen müssen. Besonders haben dieseFiscäle in peinlichen Fällen zuweilen die ganze Dire-ction deö Processes. Allein, der Natur der S ochsnach, da die Advocati Fisci den Ankläger vorste llen,sollte ihnen nichts mehr zustehen, als solche Unter,suchungen, die zum Erweise der vorgegangenen ssraf-würdigenFälle undMiöhandlungen erfordert wer den;und der Fiscal kann sich keinesweges in dieVcrrich tun-gen eines Richters setzen. Es muß auch wider seineUntersuchungen allemal der Beweis desGegenrheilesnachgelassen seyn.

*) Man soll bey dergleichen Fiskalen besonders eine guteWahl treffen, und bloß redliche, uneigennützige und

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