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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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729
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in und außer den Collegiis. 729

de auf beyden Selter, und das Gutachten desRefe.renken, das er mit jurelchenden Gründen z» unter,stützen hat, in sich enthalten. Die Relation selbstimEollegio, geschieh mündlich. Jedoch in wich.tigen Sechen psiegtt man eine sich, isiliche Relationabjulesen; und meines ErachtenS, sollte dieses mitollen Relationen geschehen; wenigstens in so weit,daß ein jeder Räch cn besonderes Buch hielte, wel.ches zu se ner Zeit in das Archiv beyzulegen wäre,worein alle Relationen,dieerableget, kurzundgründ.lich verzeichnet würden. In wichtigen Sachen pfle.get man noch einen Referenten zu verordnen, welcherder Correferent gencnnet wird; und es hat mit derCorrelation fast eben die Bewandlniß, als mit derBemühung des Hauptreferenten.

§. 6;o.

Hierauf geschieht dasVotiren, oder der Prä sident c) In Ansehungsammlet dieStimmm, bey welchen gemeiniglich der U daraus ab«jüngste Rath,zuweilen aber auch der älteste,seine Mey- zufassendennunq zuerst zu sagen hat. Diese Vota werden proro. Schlüsse«,colliret; und wenn die meisten Stimmen bereits füreine gewisse Meynung mit einander übereinstimmen:so entsteht daraus derEntschluß des Collegii, oder derabzufassende Bescheid, oder die Resolution. Außerdemober, wenn die Stimmen gleich sind: so giebt derPräsident, der seine Meynung zuletzt saget, den Aus.schlag. Es ist eigentlich das Amt des Präsidenten, ausden meisten Stimmen denEntschluß, Bescheid, oderdie Resolution herauk zu ziehen, unddemSecretariooder jüngsten Assessors, der das Protocoll führet, anzu.geben, welches nichtallemal sogar leicht ist, weil dieStimmen zuweilen licht positive, sondern mit ver-schiedenen Einschränkungen gegeben werden. Allein,das Ansehen des Prä'identen machet zuweilen, daß eSnicht allemal so gar oünctlich hierinnen zugeht, und

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