?2F Von Arbeiten beym Cameralwesen
corrigiretseyn, sie müssen, so viel möglich, die eigener»Worce der Redenden in sich enthalten, den Parteyenwieder vorgelesen, von ihnen und dem Registratore un»terschrieben, und die dabey gegenwärtigen Rathe amRande bemerket werden; wie veny auch die Ratheselbst sich gemeiniglich in verzogenen Namenam Ran.de verzeichnen.
§. 619.
hing Rela- Austheikung der eingereichten Memorialien,
»<°n und Cvrre^ Suppliken und anderer vorhandenen Geschaffte, ge.
schieht von dem Präsidenten; und zwar nach Maaß»gebung der verschiedenen Arten der Geschaffte, damiteinem jedeRathe vornehmlich diejenigen zu Theil wer»den, die ihm besonders anvertrauet sind: so, wie ichsolches in dem ersten Buche beyden ve'fchiedenenAr.ten der Einkünfte mehrmalen erwähnet habe. Dieübrigen Angelegenheiten, die sich in diese Einthrilun»gen nicht brinaen lassen, werden unter die sämmtlichenRathe vertheilet, wobey der Präsident, so viel möglich,eine gerechte Gleichheit zu beobachten, die bescheheneAuscheilunq in ein besonder Buch aufzuzeichnen, unddarauf zu sehen hat, daß ein jeder Rath von den ihmzngeiheilten Sachen zu rechter,und gemeiniglich inderCammerordnung vorgesch-iebener Zeit referire. Ichkann mich hier nicht aufhalten, von der Art die Actenzu lesen, dieselben zu extrahiern, unddie Relation selbstzu verfertigen, etwas zu erwähnen. In Cammer-Instizsachen verfahrt man hier auf eben die Art, alswie in Iust'jcollegiis, worzu in vielen Büchern An»Weisung vorhanden ist; und bey Acten in eigentlichenCameralsacken, muß man das Wesentliche davon«benf lls beobachten, nur daß man alles viel kürzerzu fassen pfleget. Dennoch muß eine Relation alle»mal die Erzählung oder Vorstellung der Sache,ihre Untersuchung, oder die Beurtheilung der Grün»