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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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der merkwürdigsten Sachen.

Ziesten, ihre Nukunq I, 6or

Ainnaisckec Münzftrß. welcher also genennet wird II, -9-. wenner errichtet, und wie lauge er gedauert ibiä.

Zoll ist an sich selbst keine Hinderniß der Commercien 1 ,12». mitsolchem müssen keine ausgehende vollkommene Waaren belegetwerden 221. warum die Zolle nickt hoch anzusehen tl, 55. wennsie erhöhet werden können 77. woher der Name derselben ent-standen-.,6. ist mit Mauth ein gleichgültig Wort ihlä. der Un-terscheid unter Zoll und Geleite hat zu unseren Zeiten nicht vielzu bedeuten ibist. Zollgeld ist von der Aecise unterschieden 147.müssen zu Beförderung der Commercien errichtet werden >;o. kön-nen nicht immer einerley bleiben i;>. die Einkünfte von selbigensind nur ein Nebenzweck ikiü. müssen nickt verpachtet werden1;;. die Strafen und Confiscationen wegen desZollbetrugeS gehö-ren mit zu den Einkünften >60. die Zollsachen sind einigenNalhenbey derCammer besonders anzuvertrauen >6r

ZollbeSiente müssen im Zaume gehalten werden I,rzz

ZoUregal, was eS ist ll, was der Hauptzweck desselben ist 148.steht einem R'genlen uneingeschrankct zu, ist aber in Deutschlandeingeschränket a;;. woraus man bey Verwaltung desselben zusehen i;6 -160

Aünste, in solche müssen nicht die Crämereven und Höckereyen ein-geschlossen werden I, 272. was sie sind 290. ob sie eine nützlicheAnstalt sind 292. haben zwar viele Gebrechen ibicl. sind abernicht gänzlich und auf einmal abzuschaffen 79;. sondern das Schäd-liche und dieMisbräucke dabey sind nur abzuschaffen 294. sollenbey neuen Manufacturen nicht eingeführet wer en 295

Zusammenkünfte, die entweder heimlich oder öffentlich unterdem Verwände der Religion gehalten werden, sind nickt zudulden I, >r<

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