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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Einige Verbesserungen.

l Theil. p.uo. Marzinal. vor Gesinnungen und Iluhunaen. liesse»

sinttungen und Neigungen.

p. 172. Im. >7. statt Adelichen, lies ckaracteristrren «iöeli«

chen.

p. 461. lin. 19. statt Abschlag, lies Anschlag,llTheil. p. r;o. Im. iz. statt Ordnung, lke« Geffnung.