Vorrede.
auf bie Bibliothec zu gehen, selbiges aus-zuliefern , und wann er nicht Zert hatte,so soll es einer von seinen beyden Adjunctisverrichten.
d. Damit auch die Bücher nicht immer ingleicher Hände liegen, und dadurch derenGebrauch gehemmet werde, so solle einerder ein Buch z. Monat lang bey Han-delt gehabt, schuldig styn selbiges, wannes von jemand andern; verlanget wird,der Bibliothec zurück zu senden, damites dem, der es begehrt hat, ausgeliefertwerdell sonne.
e. Wann einer ein Buch von der illbilo-rbec entlehnet hat, solle er solches keinemandern ausleihen mögen, sondern wanner es nicht mehr brauchet, derbibliorbecwieder einliefern. Weil durch dieses Aus-leihen die Bücher nicht allein übel beschä-diget oder gar verlohren , sondern dasüber diestlbrge führende Journal unrichtiggemachet wird, und wann man ein Buch,zufolg vorhergehen Gesatzes, wieder zu-rück verlanget, solches sehr schwehr zurStelle zu bringen ist.
5. Wann ein auf dem Land sitzender Bür-ger ein Buch ab der öibiioMec verlangt,so solle er zu gleicher Zeit einen Empfang-
Schein