Vorrede.
Schein von seiner Hand gegen Ausliefe-rung des Buchs übergeben lassen, damitwann etwann von den Borten dasselbigebeschädiget oder gar verlohnn wurde,man nicht den Botten, sondern den, derdas Buch begehrt hat, zu Ersetzung desSchadens anhalten könne.
g. Biblen, Lexica, und dergleichen Bücher,die einem täglichen Gebrauch unterworf-fen find, sollen nicht in die Häuser gege-ben werden, sondern immer auf der Li-bUorbec bleiben, wer aber dieselbigenzuRath ziehen will , mag es an den be-stimmten Tagen auf der Libliotsiec sech-sten thun.
h. Was kostbare und rare Werke von vielenTomis oder mit vielen Kupfern find,sollennicht ohne ausdrückliche Bewilligung ei-nes Convents ausgeliehen werden, es seyedann Sach daß ern Membrum solche zuseinem nöthigen Gebrauch auf wenige,höchstens 14. Tage verlangte, welcher;Fahls ein Libliotbecarius status wohl dieFreyheit haben solle selbige abfolgen zulassen.
i. Die kostbaren Authores cum notis vario-rum follen denen Studiosis nicht heim ge-geben werden, ihnen aber erlaubt seyn
diesel-