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Im Fall einer Ernennung wird aus dem vorschlagenden Wahl-eorps ein Drittheil durchs Loos ausgezogen, welcher aus denListen von Wählbaren, die im Verhältniß von wenigstens Einemauf hundert Aftivbürger durch das Volk zu bezeichnen sind, diefür tüchtig erachteten zur Wahl vorschlägt.
Das Loos bezeichnet ebenfalls einen Drittheil des ernennen«den Wahlcorps, welcher aus den Vorgeschlagenen die Ernennungvorzunehmen hat.
Die Einrichtung beyder Wahlcorps, so wie die Vorschriftenhres Verfahrens, sind dem Gesetz zu bestimmen überlassen.
Beyde Wahlcorps ergänzen sich selbst aus den vorn Volkserrichteten Verzeichnissen von Wählbaren.
Die Mitglieder derselben können nicht selbst zu den Stellengewählt werden, mit deren Besetzung sie beauftragt sind.
Ihre Stellen sind lebenslänglich.
ly. Die Tagsatzung wird jährlich zum fünften Theil erneuerk.»
s°. Sie versammelt sich auf den ersten May.
Ihre Sitzungen können einen Monat lang dauern.
Sie versammelt sich außerordentlich auf die Zusammenberufung-des Senats, der in diesem Falle die Dauer ihrer Sitzungen be-stimmt; auf das Verlangen der Mehrheit der Cantonr wird si^sbsnfM vcn dem Senat zusammenberuftn»