Band 
Neun und dreyssigster Theil.
Seite
298
JPEG-Download
 

298

29. Buch. Ludwig der Dreizehnte.

1635 und eine ansehnliche Geldhülfe zu Bestreitung der Kriegskosten. Die Versammln^des Herz. V. hatte ihn selbst zu ihrem Präsidenten gewählt; da ihm aber seine Geschäfte hinderte»/^°^6,"^chcrselben beftuwohnen, so wurden drey seiner vertrauten Freunde, HeinrichMfl" Oe^bourdis, Erzbischof von Bourdearrx, Johann Iaubert von Larrarrr, Gbischof zu Aries , und Vikcor von LourhlUier , Koadjutor zu Tours, gewähiftne Stelle zu vertreten. Man legte den versinymleten Prälaten zuerst die Frage v»'Ob die Heurathen der Prinzen vorn Geblüt, die zur Thronfolge gelangen könnten, ^besonders der nächsten und vermuthlichen Kronerben, gültig und rechtmassig seyn ko»>,ten, wenn sie ohne Wissen und Willen des Königs geschlossen würden? Man sehte ^ye Kommission von fünf Bischöffen nieder, um die Frage zu untersuchen, die vor VBerichtserstattung das Gutachten der Sorbonne und einiger Theologen lind der ineisth.geistlichen Orden zu Paris einholten. Da diese alle erklärten, daß ihrer MeinungAm 6 Zul. dergleichen Heurathen ungültig wären, so erstatteten die Kommissarien ihren BerAworinn sie folgende Sahe zum Grunde legten: i) der bürgerliche Kontrakt ist dieterie des Sakraments der Ehe, und wenn dieser Kontrakt nichtig ist, so hat kein ^krament statt; 2) der Kontrakt muß den Landesgesetzen gemäß seyn, wenn er gültigsoll; und die Könige haben das Recht, Bedingungen hinzuzusetzen, deren Ermangelt"ihn ungültig und nichtig macht; 3) das Reichsherkommen, das so viel gilt, als ein ^schriebenes Gesetz, erlaubt den Prinzen vom Geblüt nicht, sich ohne Einwilligung. ^Am io Z»l. Königs zu vermählen. Endlich entschied die Versammlung die vorgelegte Frage

dem Gutachten der Kommissarien und Theologen, daß nämlich das Herkommen in M^reich, das den Prinzen vom Geblüt nicht erlaubte, ohne Einwilligung des Königs iheurathen, vernünftig, von Altere hergebracht, durch eine rechtmassige Verjährung^festiget und von der Kirche für recht erkannt sey. ,,

Der Herzog von Drleans schien sich dieser Entscheidung zu unterwerfen,dem er eine Urkunde unterschrieb, durch die er seine Vermahlung mit der Prinss! «Margarethe von Lothringen für nichtig erklärte. Richelieu ließ sich aber ^dadurch betrügen. Er wüste wohl, daß der Prinz dem Pabst vor seiner Abreiseden Niederlanden hatte melden lassen, er sollte sich an alle Urkunden, die er nach st"!Rückkunft ins Königreich in Absicht auf die Rechtmassigkeit seiner Heurath erhalten^",de, durchaus nicht kehren. Daher schickte er den Bischof Fenouillet von Montvc»^nach Rom, um von dem Pabst eine Entscheidung zu erlangen, die mit derjenigen, ^che die französische Geistlichkeit entworfen, übereinstimmte. Allein, Urban and"rete immer, er könne eine Heurath nicht für ungültig ansetzn, wobey alle Bedingungwelche die tridenter Kirchenversammlung vorschriebe, beobachtet worden; und tveN"'„dem französischen Herkommen zuwiderliefe, so könne man sie nur wegen der polilmFolgen für ungültig erklären, da sie hingegen als Sakrament, gültig wäre. ^Hierauf verlangte der König auch eine Gcldhülfe von der Klerisey weg?". ^Kriegs, den er, wie man vorgab, führen mäste, um der unmässigen Herrschsucht^Hauses zu steuren, das schon lange nach der Universalmonarchie strebte, und um .Erzbischof von Trier zu befreien, der sich in seinen Schutz begeben hätte. Dicst 0derung fand grosse Schwierigkeiten, die aber endlich gehoben wurden n).

n) a. 16Z5. 1°. 20. 1 oulouts (ä kotteröam 1718- ^

^rcbevegus cle ir.) x. ;o th. Uxtralt äu lourual