Band 
Sechs und zwanzigster Theil.
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4 'Hauptst. i.Abß Schicksale dek ettgländifchm HaMungsgeselschaft. 14;

frey gemacht würde N); andere woltcn, daß er unter der Bestätigung, des Parlamentsfortgesetzet und ihnen und ihren Freunden die Aufsicht darüber aufgetragen würde.Diejenigen, welche sowol nach Macht und Ansehen als nach Reichthum strebten, fielendem letztem Vorschlage bey, dahingegen der erstere von denen unterstützet und eifrig be-hauptet ivurde, welche ihre geringen Capitalien gerne in mäßigen Unternehmungen ver-mehren walten. Diese wurden aber nach einigen schwachen Versuchen überwältiget,indem die gegenseitige Meinung die meisten Stimmen erhielt. Kurz, man schiendurchgängig der, Meinung zu seyn, daß ein gehörig eingerichteter Handel nach Ostin-dien der Nation höchst vortheilhaft seyn würde, und daß er nur vermittelst eines ver-einigten Fonds und unter vereinigten Unternehmern, die in einer Gestlschaft handelten,glücklich getrieben werden könte. Daß diese mcht mit Schleichhändlern zugleich beste-hen könten; daß daher keine Gcselsthaft statt finden könne, wo nicht Privatschleich»Händler ausgeschlossen würden, und daß sie nicht anders ausgeschlossen werden tön-ten, als wenn eine Gestlschaft hinlängliche Freiheiten erhielt, ihre eigenen Rechte zuvertheidigen, sich gegen dergleichen Eingriffe zu verwahren, und ihre Handlung nachsolchen bestimten Gesetzen zutreiben, welche sie vor dem Geitze oder den Ränken derund Gouverneurs und vor den listigen Anschlagen ihrer ausländischen Neben-buhler sicher stellen könten. Auf diese Weist urrheilete das Publicum; Gründe, wel-che für die, so nach dein Besitz strebten, und für die, so sich in demselben befanden,gleich stark waren, und endlich beiderseits dem richterlichen Ausspruche überlassen wur-den. Allein alsdenn sagten die Feinde der Gestlschaft, sie besässe die Freiheiten, wel-che sie gebrauchte, auf keine rechtmäßige Weise, und folglich hätte sie durch Ausü-bung einer ungerechten und gesetzwidrigen Gewalt, alle ihre übrigen Rechte verwir-ket,

N) Die Gründe , welche sie anfirhrcken, war 4. Es ist der Gerechtigkeit zuwider und einfolgende: Eingrif in die Rechte eines Engländers, von der

i. Line Gestlschaft würde ein- Monopolium Handlung eines Theils der Nation ausgeschlossenlehn, welches in den Augen der Gesetze jederzeit zu senn : denn warum sollen Bristol, Exerec,üne Beschwerde gewesen: weil in diesem Fall nur Pftmourh, Hüll ^ Narmoulh u. s. w. nicht^>n Käufer asscr englandischcn nach Indien zu Hain eben wie der Haftn von London die Freiheitvelndc« Manufacturarbeiteu, und nur Ein Ber- haben, nach Dstindien zu fahren,kariftr der von da eingeführten Waaren seyn wü'.de. Die Holländer hundeln vermittelst eft

7. Daher würden solche Käufer wohlfeil neS vereinigten Fonds ; allein sie erlauben ehren^«kaufen »nd theuer verkaufen, welches beides Unterthanen aus England und aus andern Qr-°ein Publico zum Nachtheil gereiche. Ze mehr teil, nur aus Indien nicht, allerley Gattungen^ hingegen Käufer der englandischen Waaren kiansscher Güther einzuführen. Dahingegenvvd Verkäufer ber ausländischen gäbe, desto cht u- nach ber Acte der Schiffahrt in dieses König-es würden dir roste» , und desto wohlfeiler die reich nur von der Handlungsgeselschaft ostindischeseyn; wovon der Vortheil für die Nation Waare», umui'ttelbar von daher, eingeführetaugenscheinlich sey. werden können. Also stehet es in der Gewalt

z. Wenn der Handel frey gemacht würde, der Gestlschaft, ihren eingeführten Waaren, oh,würde er sich vermehren; der Fleis einzelcr ne daß sich der Käufer dawider setzen kau, einen^rstnen würde mehreren Vertrieb entdecken, olchen Preis zu bestimmen, als sie für gut berweil der Vortheil davon ihre seyn würde. Mit finden. Hieraus folget, daß sich die EnglänrEwem Msnopvlio verhält es sich hingegen ganz der in «ner schlimmern Lage und unter weil här:T^ers, weil da ein kleiner Handel eben so ein.- ttM Umständen befinden, als die Holländer arXtäglich ist als ein grosser»

Ii) Ssmcro LolleÄl. Vol. ;o, x. -A.