4.Hauptst. i.Abs. Schicksale der engländischen Handlungsgeselschaft. 157
unverantwortlichen Handlungen der Religion, der Tugend, der Krone und der Nationzur Schande, unsern Gesetzen zum Vorwürfe, dem Volke zur Unterdrückung und demHandel zum Verderben gereichten; welches ihnen und einigen ihrer Agenten auch vordem Parlament verwiesen worden. Daß die Geselschaft dadurch, daß sie die Gründeder Sache nicht nach dem ordentlichen Laufe der Gerechtigkeit untersuchen lassen wollenund um eine Entscheidung vor Ihrer Majestät in dem geheimen Rath angesuchet, stil-schweigend überzeugt zu seyn zugestanden, daß die Gesetze gegen sie waren. Daß derFreiheitsbrief, warum sie Ansuchung gethan, mehr ein neugemachter, als eine Wie«derertheilung ihrer vorigen Freiheiten wäre. Daß der außerordentliche Eifer, mitwelchem sie die Sache vor einer so nahe bevorstehenden Parlamentssitzung betrieb,anzeigte, daß sie den Vorsatz hätte, die Einrichtung der Handlung denen aus denHän-den zu nehmen, welchen Se. Majestät solche anvertrauet. Was ihre vorgeschützteBilligkeit in Straf« und Verwirkungssachen anbeträfe, so könne keine Billigkeit gegendie Strafe einer Parlamentsacte stattfinden. Daß dasjenige, was sieben ihrer ge-habten Absicht, die Auflage auf die Stocke am Maria Verkündigungstage zu bezah-len, wenn die Schatzkammer offen gewesen wäre , versicherte, falsch wäre; denn es er-helle aus verschiedenen eidlichen Aussagen, die sie vorzulegen bereit waren, daß dieThüren der Schatzkammer bis zur gewöhnlichen Schliessungsstunde offen gewesen; daßdie Bedienten gewartet; daß öffentliche Geschäfte verrichtet und das Geld angenom-men worden seyn würde, wenn man es gebracht. Daß alle von den Rechten undFreiheiten des Vorrechts hergenommenen Beweise der Geselschaft von keiner Gültigkeitgegen positive und ausdrückliche Gesetze waren. Daß sie den Schutz der Gesetze alsihr ungezweifeltes Recht verlangten, kraft welcher (wie ihnen gesaget worden,) alle Un-terthanen Ihre» Majestät ein gleiches Recht zu der Freiheit des ausländischen Handelshätten, und durch keine Bewilligung der Krone davon ausgeschlossen werden könten.Daß sowol die Clausi'l in dem neuen Freiheitsbriefe, welche die Bewilligung auf solcheFreiheiten einschränke, wie die Geselschaft kraft des alten rechtmäßig ausüben können,als auch dasjenige, was auf diese Clausel geantwortet werde, nur eine Ausrede undzweideutig sey, weil die Geselschaft dadurch im Besitz aller der Freiheiten gelassen wür-l>e, die sie für rechtmäßig hielt. Was sie denselben aller Wahrscheinlichkeit nach füreine Auslegung geben würde, das liesse sich aus ihrem Betragen zu St. Helena beur-theilen, wo sie dreizehn Personen durch das Kciegsrecht zum; Tode verurtheilet; welcheHinrichtung von dem Parlament für einen Mord erkläret worden. Daß die Erklärung,welche die Handlungsgeselschaft von der Bittschrift der Kaufleute gemacht, gezwungenwjd unnatürlich sey, weil diese ganz und gar nicht die Absicht hätte, das königlicheBorrecht zu schmälern, sondern nur 400 Leute kraft dieses Vorrechts in der ruhi-Verrichtung ihrer Berufsgeschäste, zum algemeinen Nutzen der Nation undzum besondern Nutzen der Einkünfte, sicher zu stellen. Endlich baten sie untertha-wgst, daß die Einrichtung der Handlung lieber dem Parlament überlassen oder das^tcht nach dem ordentlichen Laufe der Gerechtigkeit entschieden werden möchte, bevorein neuer Freiheitsbrief verwilliget würde, und daß ihnen der verlangte Schutz ertheiletwerden möchte, weil die Zölle dadurch einen Zuwachs von 60000 Pfund bekommenjetzo höchst bequem ein Handlungszweig eröfnet werden würde «), da wegen des
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l>) Somers LvII. Vvl. zv. p. ic-z.