4 .Hauptst. i.Abs Schicksale dereuglaudischen Handluugsgeselschaft. 159
ihren Sachwalter gehöret worden; ohnerachtet sie dem Grossiegelbewahrer Ti-mers insbesondere eine Schrift überreichet hatten, worinnen ihre Gründe, und zwardem Schein nach unwidcrlegliche Gründe, gegen die Erthcilung des FreiheitsbriefcSenthalten waren R); so war doch der Einflus, die List und die Gewalt der Geselschaft
so
R) Die Gründe waren unter folgenden Arti-keln enthalten; nemlich:
I. Wir steilen uns Ew. Herrlichkeit ohn-inasgeblich als einen Mischen denn Könige undfeinem Volke unparcheiischcn Richter und als ei-nen solchen Mann vor, den die Gesetze in Anse-hung aller Bewilligungen der Krone gleichsam zueinem Zaume gemacht haben, damit nicht solchedas grosse Siegel bekommen mögen, die entwe-der den Vorrechten des Monarchen oder den Rech-ten und Freiheiten des Volks zum Nachtheil ge-reichen.
II. Wir sind ohnmasgoblich der Meinung,daß kein Befehl die Erchcitung eines Freiherrs-briefes bestätigen kan, welcher Bewilligungen ent,halt, die an und für sich unrechtmäßig sind.
III. Daß der jstzo vor Ew. Herrlichkeit lie-gende Kreihettsbricf eine Wiederherstellung ver-schiedener Bewilligungen in Ansehung des ostimdischen Handels für einige wenige Personen, mitAusschlicssimg aller übrigen Unterthanen IhrerMajestäten ist; welche Ausschließung unsererMeinung naß), den gemeinen Landesgesetzcn zu-wider ist, wovon die Beweise zu zahlreich sind,als daß sie hier eingerücket werden könten; undauch verschiedenen Verordnungen entgegen laufet,lvevon einige in der beigefügten Schrift, welcheK'ic in Erwegung zu ziehen bitten, besonders an-zeigt werden.
IV. Daß, wenn der König einige von fei-H-U Unterthanen einschränken und andern Frei-sten ertheile» kau, dieses für seiner Majestät^'M'ftlger ein Beispiel seyn kau, einen beiiebi
Preis auf solche Freiheiten z» setzen. Dennl>e werden auf diele Weise nie nöthig haben, daßwuei, das Parlament mit Geld verstehe, wovon^äolgc für das Königreich gefährlich seyn möchte.
V. Daß die vorigen Frciheitsbricfe, welchevermittelst dieser Acte wieder hergestellet und bc-'/sliget werde» sollen, verschiedene andere ilyrecht-
üsjge Eigenen enthalren: als die Machttiw!^d2ftetze zu volzichrn, Personen zu verhaftend die Güther der Uuteckl-anen Ihrer Majestä-liä ^"lUilehen u. st w. welche zürn Theil ncner-lür ^ 0 » dem Sachwalter Ihrer Majestätenunrechtmäßig erkanr worden.
VI. Der gedachte Freiheitsbrief erkläret,daß die Handlungsgeselstbast lange Zeit eine derNation zur Ehre und Wohlfahrt gereichende Ge-selschaft gewesen; welches als eine Rechtfertigungder von ihr begangenen Ungerechtigkeiten, und alseine Vertheidigung derselben in Ansehung solcherDinge, weshalb sie von dem Parlament zur Re-de gesteklet worden, ausgeleget werden kau»Wenn irgend ein Grund zur Wiederherstellungder gedachten Geselschaft vorhanden seyn kan, sokan gewis keiner zu ihrer Empfehlung vorhan-den styN.
VII. Daß die Wiederherstellung der gedach-ten Freihcitsbriefe, worinne solche unrechtmäßigeFreiheiten vcrwilligct werden, den Verlust desLebens von Ihrer Majestäten Unterthanen ver-ursachen kan, welches weder wieder herzustellennoch zu metzen ist.
VIII. Daß, da die gedachten in ihren vorrigcn Frelheitsbneftn enthaltenen Freiheiten inso entfernten Orten ausgeübet werden, die Be-leidiger nrwr von der ordentlichen Gerechtigkeiterreicht werden können, und die beleidigten Theileohne Hülfe, oder wenigstens nicht im Standesind, so mit einem vereinigten Fond zu streiten,daß sie gesetzmäßige Genugthuung erhielten.
IX. Wir stellen Ew. Herrlichkeit ferner vor/daß einige von denen, so an dem gedachten ge-richtlichen Einsprüche Theil genommen, Factoren,Bediente, Seeleute und auch Güther in Indienhaben; und daß dieErrhcilung des gedachten Frci-yeitsbnefcs nicht nur dieselben, sondern alle an-dere , so sich in ihrem rechtmäßigen Berufe nachdiesen Gegenden begeben, den in den alten Frei-heicsbneftn enthaltenen wilkührlichcn Freiheitenbiosstcllcn kan, mdcm in dem neuen nicht fneihre Sicherheit gesorgecworden; und daß die Ge-selschaft durch diese Verwilligung angereihet wer-den kan, die gedachten unrechtmäßigen Freiheiteneben so auszuüben, wie sie vor dem gethan,
X. Daß der mwerdrossene Eifer der Hand-lungsgeseischaft diesen Freiheitsbrief vor einer ssnahe bevorstehenden Parlamentssitzung, wo dieseSache so lange anhängig gewesen, zu erhalten,nicht anders angesehen werden kau, als daß sie
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