Band 
Sechs und zwanzigster Theil.
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16Q xm. Buch. Historie der ostindischen Handlungsgeselschaften.

sogros, daß sie ihren Freihellsbrtes erhielt, obgleich derselbe nicht so deutlich und stausführlich war, als sie erwartet y). Da der geheime Rath den entschlossenen Muthder Gegenparthey kante, und befürchtete, sie möchte den Streit wieder vor das Parla-ment bringen, so schränkte er die Bewilligungen sorgfältig dergestalt ein, daß nichtalle übrigen gänzlich dadurch ausgeschlossen werden möchten. Er verordnete auch, daß, sichdie Geselschaft solchen Aenderungen, Einschränkungen und Bestimmungen unterwerfensolte, als der König vor dem nächst folgenden 2ysten September zu machen befehlenwürde. Die mit einer Uebertretung dieser Einschränkungen verbundene Strafe be-stand darinne, daß Widerrufungsschreiben ausgefertiget werden sollen, wodurch

y) Harris 7 °. 2. d.i. c.2.

dte Absicht hat, die Einrichtung dieses Handelsdurch das Parlament zu verhindern.

XI. Daß wir keine Abschrift von dem ge-dachten Freiheitsbriefe nach seiner Aenderung habenerhalten können, wodurch uns die Gelegenheit be-nommen wird, solche gegründete Einwendungenzu machen, als wir sonst in einer Sache von sogrosser Wichtigkeit machen könten oder mästen.

XII. Daß durch die Ertheilung dieses Frei-heitsbriefes dieser Handel wirklich den Hollän-dern hingegeben werben wird, als welche unsbereits grossen Theils aus demselben verdrängethaben, indem sie sowol die meisten übrigen Lan-der als auch dieses mit ostindischen Waaren verse-hen, weil die gedachte Handlungsgeselschaft we-der einen hinlänglichen Credit noch Fond hat,ihren Handel fortzutreiben.

Und dessen ohnerachtet, was in Ansehungder in dem gedachten Freihcitsbricfe enthaltenenscheinbaren Einschränkung vorgegeben wird, bit-ten wir unterthänig um Erlaubnis, Ew. Herr-lichkeit vorstellen zu dürfen, daß ja alle in ihrenvorigen Freiheitsbricfen enthaltene Freiheiten sovöllig und unumschränkt wieder hergestellet undbestätiget werden, als sie jemals bewilliget wor-den, und daß sie folglich von denen, welche dieBewilligung erhalten sollen, nicht anders verstan-den werden können; und da sie sich derselben vor-mals so bedienet haben, als wenn sie rechtmäßigwären: so werden sie durch diese Bewilligung auf-gemuntert werden, ein gleiches zu thun. Eswird hierdurch ganz und gar nicht die Unrecht-mäßigkeit einiger dieser Freiheiten, sondern viel-mehr ihre Nechtmaßigkeit angezeiget: denn es läs-set sich nicht vermuthen, daß etwas unrechtmäßi-ges auf eine so feierliche Weise unter der königli-chen Gewalt und durch die Hände der hohen Be-dienten des Königreichs geschehen solte, welche

M Somecs LoUeLt. Vol. zo.

alle

dasselbe untersuchet und nach lang« Uebrrlegunzgebilliget haben. Es kan vielmehr geschlossenwerden, daß, wenn einige von den obigen Frei-heiten den Gesetzen zuwider gewesen wären; die-selben besonders würden unterschieben und aus dergedachten Bewilligung herausgenommen wordenseyn. Denn da ihre vorigen Freiheitsbriefe unddie darin enthaltene Freiheiten durchgängig ohneUnterschied und besonders, (wie es in dem Frri-heitsbriefe heisset,) so völlig, als wen» die ger jdachten Freiheiten und Freiheitsbriefe alle ange-führet worden, bewilliget und bestätiget werden:so ist nicht anders zu vermuthen, als daß alledie in ihren gedachten vorigen Freiheitsbriefen entr !haltene Freiheiten wieder hergestellet und bestück- 'get werden, wodurch das Leben, die Freiheitenund Habseligkeiten der engeiandischen Unterthaneneben der ungerechten Gewaltthätigkeit und Un-terdrückung ivieder werden ausgesetzet werden, ldie sie vor diesem von dieser ehemaligenGeselschaft, Iunter dem Vorwande der in den gedachten vorigen !Freiheitsbriefen enthaltenen Freiheiten, die jetzowieder ertheilet und bestätiget werden sollen, erbrü-tet haben.

Alles dieses tragen diejenigen, so an demvor Ew. Herrlichkeit liegenden gerichtlichen Ein-sprüche Theil genommen, für sich und für ihre 'Mimnterhanen, als ihre Gründe gegen den der !ehemaligen ostindischen Handlungsgeselschaft zu er-theilenden Freiheitsbrief unterchänig vor; undverlangen unterthänig, daß ihnen das gemeine ^Recht und die gedachten Verordnungen und alleVerordnungen und Gebräuche unsers Königreichs >zu statten kommen, und den Unterthanen dieFreiheit des ausländischen Handels, als Lbr M»-streitiges Recht vergewissert werden möge.

London den 7ten Oktober 169z. zz).