1 8O xm.Buch. Historie der ostindischen Handkuntzsgeselschaften. ^
Siegel zu borgen. Fals es der Obervorsteher und die Geselschaft londonfcher nach Ost-indien handelnder Kaufleute, und die algemeine Versamlung der gedachten Geselschaft, !so lange sie für sich bleiben, für gut befinden werden, von ihren Handelsconsorten Geldeinzufordern, um entweder die gedachte Summe von 1200000 Pfund aufzubringen,oder um Gelder, so in dieser Absicht geborget worden, wieder zu bezahlen: so svlten sie ^völlige Gewalt haben, solche Forderungen zu machen. Und wenn sich irgend Mitgliedernachläßig oder widerspenstig bezeigen werden, das auf diese Weise von ihnen geforderteGeld oder auch dasjenige zu bezahlen, was die Handlungsgefelfihaft, zu Folge der ytenVerordnung Wilhelms z. K. 44 oder ihrer Freiheitsbriefe, zur Trcibung ihres Han-dels einfordern wird (nachdem dieses durch eine an die königliche Bank angeschlageneNachricht bekant gemacht worden); so soll die Handlungsgeselschaft die solchen Gliedernzugehörigen Theile zurückbehalten und sie zu dieser Bezahlung anwenden, bis dieselbe rich-tig gemacht ist. Sie soll auch die Theile derer, die zu bezahlen unterlassen, nicht über-tragen, und sie bis zu solcher Bezahlung mit einem Interesse von 5 fürs Hundert bele-gen. Wenn dieselbe in drey Monaten nicht geschiehet, so soll alsdann die Handlungs- !geselschaft so viel von den Stocken desjenigen, der nicht bezahlet, verkaufen können, alssich die eingeforderte Summe belaufen wird c). Die gedachte Summe von 1200000Pfund soll als ein Zusatz zu dem Fond der engländischen ostindischen Handlungsgeselschaftangesehen werden, und von Auflagen frey seyn. Der vereinigte Fond der Handlungs- ^gestlschaft soll den von der gedachten Geselschaft gemachten Schulden unterworfen seyn,und diejenigen, welche ihr Capital nicht mit der Geselschaft ihrem vereiniget haben und Ifür sich Handlung zu treiben berechtiget sind, aber zu einem Antheil von 7200 Pfund ?an dem ursprünglichen Fond von 2,000,000 Pf. Recht haben, die sollen ihre Handlung be-halten und gemessen, als wenn diese Acte nicht gemacht worden wäre. Die Hand-lungsgefelschast soll dieselben, nebst den davon schuldigen Jahrrenten, nach Verlaufdreier »Jahre wieder bezahlen können, worauf die gedachte Geselschaft den ganzen Handel be- !
kommen soll. Wenn sich zwischen den beiden Geseischaften Streitigkeiten ereignen, die j
sich auf die Vereinigung derselben beziehen: so sollen solche der Entscheidung des Srd- iney, Greifens von Godolphin, überlassen werden. Nachdem das Urtheil gefallet lund der Freiheitsbrief des Obervorstchers und der Handlungsgeselschaft übergeben wor-den: jo sollen diejenigen, welche zur Zeit der Uebergebung, zu Folge eines dreifachen,zwischen der Königin auf der einen Seite, dem gedachten Obervorsteher und der Hand-lungsgeselschaft auf der andern Seite, und der gedachten Handlungsgeselschaft auf derLinten Seite gemachten Vertrages, Directores und Verweser der vereinigten Hand- §lungsgeselschaft seyn werden, solches auch so lange bleiben, bis neue Directores, zu Fol- zge ihres Freiheitsbriefes vom zten September und i oten Regierungsjahr Wilhelm Z, jerwählet werden, mit dem Beding, daß nach einer bestirnten Zeit und nach Abtragungder gedachten zwo Millionen und zweimalhunderttaufend Pfunde, und aller alsdann fürJahresrenten schuldiger Ruckstände, welche Jahresrenten sich jährlich auf 160000 Pf-belaufen, und nach drey Jahr vorher geschehener Anzeige, alsdann die gedachten Auflasgen aufs Salz u. s w. und die durch diesen und den vorigen Freiheitsbrief ertheil^Vortheile in Ansehung der Handlung aufhören sollen. Diese Bedingung wirbm Ansehung der Zeit durch die iote Verordnung der Königin Anna c.-8 und 29 ef-
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