4-Hatytst. i.Abs. Schicksale der englandifchen Handkmgsgeselschaft. rKr
Mitert und der Handlungsgesclfchaft die Freiheit ertheilet, solche Waare!, einzuführenals sie in das Zolhans, vermittelst erhaltener Freizettek, einbringen wird, und soll unterihrem gemeinschaftlichen Siegel Sicherheit wegen Bezahlung solcher Zölle und Auslagengeben, als in dem Preisbuche bestirnt sind, und auf die eidliche 'Aussage des Einbrin-get,' vestgesetzet werden sollen, nemlich wegen Bezahlung der einen Hälfte nach verflosse-nen sechs Kalendermonaten, und der andern Halste nach Verfliessung eines Jahres.
Die Zolbedienten sollen der Handlungsgcselschaft solche Freizetre! ertheilen, sich die vor-hin gedachte Sicherheit geben lassen und solche Abrechnungen machen, als in Ansehung'anderer Kaufleute geschiehet, die ihre Zölle vorher oder zu der Zeit bezahlen, wenn sieihre Gürher und Kaufmannswaaren ausschiffen-. Inzwischen soll nichts von dem, washierinne enthalten ist, die Methode verändern, die i z pro Cent Auflagen auf Muslinennd Callicoes, oder die Auflagen auf anders Güther, so durch den öffentlichen Verkaufzu bestimmen, zu bezahlen H.
§. ys» ^
Nicht lange nach der Gelangmtg Gesrg des ersten auf den brittijchen Thron, 'üorssehmrg.entdeckte man ein neues Uebel, dessen Abwendung sowol für die ganze Ration, als auchfür die Handlungsgcselschaft, von äusserster Wichtigkeit war. Es fand sich, daß ver-miedene Versuche gemacht worden, m die Geheimnisse dieser Handlung einzudringen,um Ausländer davon zu unterrichten, die an einem so vortheilhaftcn Handel Theil zunehmen suchten. Damit nun ein so gefährliches Vorhaben verhindert werden möchte,jv ging im Parlament eine Bill durch und erhielt die königliche Einwilligung, um alledergleichen Bemühungen unnütze zu machen. Es wurde folgendes verordnet: Alle Un-terthanen Sr. Majestät, die nach Ostindrerr oder nach solchen Ocrtern in Ast'ett ü.s.w.die von dem Vorgebirge der guten Hoffnung an bis zu der magellauischen Meerengeangetroffen werden, gegen die vorhandenen Gesetze oder gegen den Inhalt dieser Acte,
Mein oder gehen werden, sollen den Strafen unterworfen seyn, weiche die Gesetze sol-chen Mishandlungen zuerkennen: und es soll der vereinigten Geselschaft engländischer nachDstindiett handelnder Kaufleute und ihren Nachfolgern erlaubt seyn, sich solcher Per-Anen zu versichern und sie nach England zu schicken, um daselbst verhöret und nachden Gesetzen bestraft zu werden. Wer bey einer ausländischen Macht um eine Vol-Wacht oder um einen Pas ansuchen, solchen verschaffen, erhalten oder gebrauchen wird,
UM nach Ostindien zu segeln, und dahin oder alda zu handeln, der soll z oo Pfund ver-wirken, wovon die eine Hälfte der Angeber, die andere aber die Krone bekommen soll;
die gedachten Geldstrafen und Verwertungen sollen in allen Kanzcleien zu XVest-Ginster wieder erlanget werden können t). Diese Verordnung hatte, ihrer Strenge^verachtet, nicht den gchoften Erfolg. Der Profit der engländischcn Handlungsgcfel,
«Haft, die seit verschiedenen Jahren von ihrem Capital r o vorn Hundert getheilet hatte,erregte unter Ausländern und unter andern eine algemeine Begierde, an einer so eintrug-
Ichahe, fasten daher den Entschlus, der Strafe durch andere ersonnene Mittel zu"tgchem Dieses gab unter andern von unsern Nachbarn gemachten Entwürfen, Ge-
^>en Handlung Theil zu nehmen. Die durch den Freiheitsbrief der Geselschaft arisge-vhlosseueenglandische Kaufleute glaubten, daß ihnen durch dieses Monopolium Unrecht ge«
ämheic zu der Errichtung einer neuen Handlungsgcselschaft zu Ostende, wovon wir
en. Dieses gab unter andern von unsern Nachbarn gemachten Entwürfen, Ge«
Oevzt« ok tks ttoule unter dieftm Jahr.
x) lUsm, Jngl. Dsdslep Vol. r. S. 5.