Band 
Sechs und zwanzigster Theil.
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182
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182 XM.Bttch. Historie der ostiridischen Handlungsgesesschaftett.

an einem andern Orte ausführlicher reden werden. Diesen! Entwürfe waren so vieleengländische Kauf-und Handelsleute beigetreten, daß, um denen aus ihrem Antheil ander neuen ausländischen Unterschreibung für die Handlungsgeselschaft und Nation er«wachsenden Unbequemlichkeiten vorzubeugen, im yten Regierungsjahr Georg des er,sten eine Acte durchging. Vermittelst dieser Acte wurde allen Unterthanen in den dreienKönigreichen verboten, die Errichtung einer auswertigen Geselschaft, so aus den öster-reichischen Niederlanden nach irgend einem in dem Freiheitsbriefe der englandischen Ge,selschaft gemeldeten Orte handeln wolte, auf irgend eine Weise Zu befördern, oder eini-gen Antheil an den Stocken oderActien einer solchen ausländischen Handlungsgeselschaft'zu haben, oder diese oder eine andere auswertige Handlungsgeselschaft durch Geld,Wechselbriefe oder durch andere Mittel zu unterstützen und empor zu bringen. Diejeni-gen, so dagegen handeln, sollen ihren Antheil an den Stocken einer solchen HandlungS-geselschaft, und über dis noch dreimal mehr, als sich der Werth desselben belauft ver-wirken. Die Krone soll einen Dritchcil, und die engländische Handlungsgeselschaft dasübrige bekommen, fals sie 'Ankläger ist oder darum ansuchet; widrigenfals soll der ei,gentliche Angeber einen Durcheil bekommen, der durch eine Schuldklage wieder soll er,langet werden können. Der Hoffiscal soll ans eigener Gewalt, oder auf die Nachricht dergedachten vereinigten Handlungsgeselschaft und für die Handlungsgeselschaft, in derKanzeley oder m der Schatzkammer gegen diejenigen, die etwas zur Errichtung einer iöl-chen ausländischen ostinvischen Handlungsgeselschaft oder zu dem Fond oder der Hand,lung derselben beigetragen, diesilbe befördert oder auf irgend eine Weise Theil daran ge-nommen haben, um sei» Vergehen zu entdecken eine Klage anhängig machen, die Ver,wn-kung des drennal grossem Werthes, als sich des Schuldigen Capital oder Antheil aneiner solchen Handlungsgeselschaft belauft, erlassen, und nur auf den bloss-n Werthdringen können. Und wenn sodann ein solcher auf die Anklage vor Gericht erscheinenund nichts gegen die dadurch gesuchte Entdeckung einwenden wird; so soll, fals beschlos-sen wird, daß nur der blosse Werth von einem solchen Capital oder Antheil bezahletwerden soll, ein Drittheil davon Sr. Majestät, und die beiden andern Drittheile derHandlungsgeselschaft anheim fallen. Wenn ein brittischer Unterthan erfahren habenoder wissen wird, daß irgend einer von Sr. Majestät Unterthanen einen Antheil an ei-ner solchen ausländischen Handlungsgeselschaft hat, und solches nickt innerhalb sechs Mo,naten, nachdem er es erfahren, der gedachten vereinigten engländifthen Handlunasgesel,

schaft oder der Versamlung ihrer Directoren gehörig und schruciich entdecket wird;so soll er dreirnal mehr verwirken, als der gedachte ihm bekant gewesene und nickt enc-deckte Antheil werth ist. Die eine Hälfte davon soll die Krone, und die andere derje-nige bekommen, der vermittelst einer Schuldklage darum anhalten wird; oder ein sol-cher Uebertreter soll nach Gutdünken des Gerichtshofes, wo die Sache anhängig ist miteiner jährigen Gefängnisstrafe belegt werden. Diejenigen hingegen, welche sich inner,halb der vorhin bestrmten Zeit freiwillig bey der Versamlung der Directoren einfindett,und den Antheil, den irgend ein Unterthan an dem Fond einer ausländischen ähandluligs*geselschaft hat, gehörig und schriftlich entdecken werden, sollen die Hälfte der Verwir,kung erhalten. Alle und jede Unterthanen seiner Majestät, die, ohne gehörig bevosimächtiger zu seyn, in Ostindien angetroffen werden, sollen eines abscheulichen Verbre-chens für schuldig erkläret, und dieserhalb gerichtlich belanget werden können; und wett"