4.Hauptst. i.Abs. Schickjaleder engländischen Handlungsgescischaft. 18z
sie für schuldig befunden werden, so sollen sie solcher Leibesstrafe, Gefangenschaft oderGeldstrafe unterworfen sinn, als der Gerichtshof, wo die Sache anhängig gemacht wor-den, für gut befinden wird. Die Schuldigen sollen in Verhaft genommen und nachEngland gebracht werden können, und es soll sie ein jeder Friedensrichter so lange indas nächste Gefängnis in der Provinz bringen können, bis entweder von eigentlichen ge-dornen Unterthanen, oder von solchen, die sich im Königreiche niedergelassen haben, hin-längliche Sicherheit wegen ihrer Erscheinung vor Gerichte u. s. w. gegeben worden, undsollen sich nicht ohne Erlaubnis aus dem Königreiche wcgbegeben. Alle Rechtshändel,so Uebertretungen dicsir Acte, oder der yten wrlhelm 3. c. 44, oder der zten Georgi. c. 2i betreffen, sollen, nach dem Belieben des Klägers, entweder in L-ttdon, oderin Mtddlesix geführet werden, und es soll gleich nach einer wegen der gedachten Uc-bertretungen gerichtlich angebrachten Klage ein Capras bekam gemacht werden V).
§- 93 .
Man solte glauben, diese Verordnungen würden hinreichend gewesen seyn, die Fortsetzungbrittisihcn Unterthanen zu verhindern, daß sie sich in keine der Nation zum Schadengereichende Entwürfe eingelassen hätten; allein dieses geschahe so wenig, daß vielmehralle in der Folge von Ausländern, zum Nachtheil unserer Handlung, genommeneMaasrcgeln ihr Daseyn in einem grossen Grade Brittcn zu verdanken hatten. Eshatten sehr viel muthige Glückssucher den Entschlus gefasset, sich ein grosses Vermögenzu erwerben, es möchte auch geschehen wie es wölke; und es waren keilte Gesetze vermö-gend, den heftigen Bewegungen des Ehrgeitzes und der Gelbsucht Widerstand zu leisten.
Im siebenten Regierungsjahr Georg des ersten wurde eine Verordnung bekant gemacht,wodurch der unrechtmäßige Handel nach Ostmdtcn mehr verhindert, und der rechtmäßigesicherer gemacht werden solte. Es wurde darinne folgendes vestgesitzet: Alle nach Ost-indien eingeschifte Güther, ausgenommen Güther für die Handlungsgesilschaft, Gü-ther, so von ihr Erlaubnis erhalten, Schifsvorräthe, Lebensmittel und Nothwendigkei-ten für die Schiffe auf ihrer Reise, und alle aus solchen Schiffen auf ihrer Heimreiseaus Ostindien nach England vor ihrer Ankunft alda herausgenommene Güther, sol-len nebst dem gedoppelten Werthe erwiedert seyn, und der Patron oder Officier desSchiffes, der mit Wissen solche Güther ein- oder ausschiffen lasset, soll für jedes Verge-hen tausend Pfund und seine Besoldung verwirken. Alle von brittischen Unterthanen,oder von andern an ihrer Statt, geschlossene Vergleiche oder eingegangene Verträge we-Jen Geldverleihung auf Schiffe, so in Diensten der Ausländer stehen und nach Ostin-dien u. s. w. bestirnt sind, und alle Vertrage wegen Befrachtung eines Schiffes mitallerley Güthern, Kaufmanswaaren, Gelde oder Effecten, oder mit Lebensmitteln,Kriegsbedürfnissen oder Nothwendigkeiten, und alle in Absicht einer solchen Reise einge-gangene Verbindungen, sollen ungültig seyn. Alle und jede Unterthanen Sr. Maje-stät, die den jetzo gültigen Gesetzen zuwider nach Ostindien gehen, sollen als Handels-akte und als solche angesehen werden, die daselbst gehandelt haben; uird alle die von fol-chen Personen daselbst umgesetzte oder verhandelte und gekaufte Güther, oder solche,
^ in ihrer Verwahrung oder bey andern an ihrer statt, auf ihren Befehl oder Vermit-^ung angetroffen werden, sollen nebst dem gedoppelten Werthe verwirket seyn. Glei-Heogestair soll es, vermöge dieser Acte, dein Hoffisial oder der Handlungsgesilschaft er-laubt
0 ) Harri» Vvl 2. L.i. c.2. Dodsley V0I.2. c, z.