Band 
Sechs und zwanzigster Theil.
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184
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L 84 Am. Buch. Historie der ostindischen Handlungögeftlschaftett.

loubt sey!?/ Klagen in allen Gerichtshöfen zn lwestminstek gegen Schleichhändler amHängig zu machen. Wenn die Beklagten für. schuldig befunden werden, so sollihnen der Gerichtshof sogleich ihr Urtheil fallen. Es soll auch dem Hofsiscalauf Anzeigung der Handlungsgeselschaft oder auä eigener Gewalt erlaubt styn, derSchatzkammer Klagen gegen solche Personen zu überreichen, die auf eine den Gese-hen zuwiderlaufende Weife nach ü)stmd:en hin oder her handeln. Alle Mithandler,Agenten und Factoren solcher unrechtniaßigen Handelsleute sollen gerichtlich belangetwerden können, damit ihr Handel entdecket und die Abgaben und der erlittene Schadeersetzt werden möge. Und solche Personen sollen Sr. Majestät die Zolle von den Gü-tern, womit sie eine solche unerlaubte Handlung treiben, bezahlen; sie sollen der Hand-luugsgeseischaft 30 vom Hundert, nach dem Werth der Güther in England, geben;und wenn diese Zölle der Schatzkammer bezahlet und die Handlungsgeselfchaft schadlosgehalten worden, so soll die Klage aufhören. Wenn aber ein Urtheil gegen den Be-klagten gefallet wird: so soll er Sr. Majestät und dem Angeber die Unkosten bezahlen.Wenn Klagen, die auf geschehene Anzeige der Handlungsgeselschaft überreicht werden,vom Gerichtshöfe abgewiesen werden: so soll die Handlungsgeselfchaft jedem Beklagtenseine völligen Unkosten ersetzen. Um die vorher in dieser oder in vorigen, die ostindifcheHandlungsgeselschaft betreffenden Acten bestimte Verwirrungen und Geldstrafen sollennicht nur der Hofsifcal oder die gedachte Handlungsgeselfchaft, sondern auch alle Zol-bedienten, wenn anders ein solcher Bedienter die Erlaubnis und-den Befehl der Directo-ren dazu hat, wüe in der Acte besonders verlanget wird, Anfuchung thun können; einDrittheil der Strafe soll der Krone, ein Drittheil der Handlungsgeselschaft, und dasübrige Drittheil dem Zolbedienten gehören, der die Sache auf die gedachte Weise ange-ben und anhängig machen wird. Es wird auch verordnet, daß die vereinigte Hand-lrmgsgcselfchaft die Erlaubms haben soll, Kriegsbedürfnisse, Lebensmittel, KriegSgeratheund Nothwendigkeiten zur Unterhaltung der Besatzungen und Niederlagen ganz zolfreyauszuführen, so daß sich solche Zölle, wenn sie bezahlt worden, nicht über 300 Pfundbelaufen mästen. Es sollen keine ostindischen Waaren anderswohin, als aus Gros-Britannien nach Irland oder nach den Pfianzörtern, unter der Strafe Schiffe undGüther zu verwirken, geführet werden dürfen r). Aus diese Weise haben wir die ostin-dische Handlungsgeselschaft eine Reihe von Jahren hindurch mit vielen Schwierigkeiten,Gefahren und Verwirrungen kämpfen sehen. Sie rühreten zum Theil von den Maxi-men gewisser grosser Männer unter der Nation her, welche dieselbe nöthigten, jede Ge-fälligkeit für einen übertriebenen Preis zu erkaufen. Die Holländer härten ihr auchunzählige Gefahren verursachet. Diese Hatten den Vortheil vor den Engländersvoraus, daß sie sich allezeit sicher auf die möglichste Unterstützung 'von der Regierungverlassen kouten, und daß sie die Freiheit hatten, ihre Angelegenheiten auf eine uneinge-schränkte und unabhängige Weise so einzurichten, wie sie es fürs rathsamste befanden.Doch haben in den letztem Jahren die Umstände der ostindischen Handlungsgeselschaftüberaus Vortheilhafte Aenderungen erlitten. Die Gesetzgebcrgewalt hat nun eine Ge-selschast unter ihren Schutz genommen, welche der Nation überhaupt und den Einküuftten insbesondere zu unaussprechlichem Nutzen gereichet. Diesem zu Folge hat die Hand-'lungsgeseischaft Vortheile über die Holländer erhalten, wenigstens in solchen Landern,

z) 1. ?. für dieses Ichr. Dsdsley v. z. Vol.