4 . Hauptst. 2. Abs. Beschreibung der engl. ostindischen Niederlagen. 239
her auch die meisten icute lieber unter dem Schuh der Compagnie handeln, obgleich ei-nige Uugemächllchkciten damit verbunden sind. Der Privathandel, entweder mit euro-
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^Eers, ncmlich seit 1711, hat sich nichts sonder-^-es j„ diesem Stücke geändert. Er hat ferneNackrichr aus einer öffentlichen Verordnung ge-kommen, ivelche der Agent und der Rath in demZimmer, wo sie ihre Zusammenkunft hatten, öffbntlitt. aushänren lass n. „Naä-dtM der Wohl-»«chorne Herr Nicolaus waite, General von'^Indien u. s. w und die Narhsverianilung zu«Bombay für gut befunden, uns als vervrdne-«ten Agenten und Nakhsherren die Besorgung der»Angelegenheiten einer hochansehnlichen ostindi-»fchen Handlnngsgeselfchaft in Persiei, «ufzutra-»gen: so thun wir hredurch, kraft der uns zuste-chende» Gewalt und im Namen der hochgcbie-»tenden Herren, deren Person wir vorstellen, je-»bermai, zu wissen, daß folgende Vorschriften von»allen und jeden grosbrittannischen Unterthanen,«die bey ihrem Handel die Vorrechte der ostindi-«fchen HandttmgSgeselschaft gemessen, und den«Vortheil haben, baß sie hier zu Gombroon an-»gesesscn seyn und geschützt werden, so lange be-obachtet werden sollen, bis solche entweder von»der hochaiisehnlichen Handlungsgeseffchaft selbst,»oder von ihrem General und Rathsvcrsamlung»zu Bombay, geändert ober anderweitig bestirnt»werden möchten.
I. »Wenn irgend jemand, der in Diensten derchvchanlehnlichen Geselschaft steht, Waaren in»ihr Haus bringen oder solche irgendswo an ci-«Nen Ort, er gehöre nun den Armeniern, oder»einer andern Parthey der Einwohner, oder auch"fremden, in der Absicht hinschaffen solte, dem"Könige von Persten etwas von seinen Einkünf-te» zu entziehen: so soll er sogleich seiner Dien.-"ste erlassen und nach Bombay geschast werden:»indem dergleichen Verfahren die schlimsten Fol-"ge» nach sich ziehen und am allerersten den Ver-tust der Vorrechte veranlassen könte, worauf die"Hnndlungsgcselschaft so viel Zeit und Kosten ver<tvcmdr har Und wofern die Hauprleute von«den Schiffen unserer Handlungsgeseffchaft, des-gleichen der Privatpersonen, die hieher handeln,'^or irgend jemand durch ihre Erlaubnis undg^chsicht, einige Kaufmansgüther durchgehen und.Anderswohin als in die Jolhaiifer bringen liesse:io sagen wir uns hiedurch von aller Verantwvr-" ""S los, und überlassen ihnen solche, wenn die','^"dlungsgeftlschaft dadurch in Schaden gesetzt' solte. Wir werden auch nicht unterlas-
sen, solche Eingriffe dem General und der Raths-„versamlung zu Bombay mit aller Strenge an-„zuzeigen, und allen Ernst zu gebrauchen, derwe-„gen besorglichcr üblen Folgen solcher schädlichen«Handlungen anzuwenden ist.
II. »Da die Abgaben, welche die Handlungsge-»selschaft von allen Waaren hier entrichtet wissen„will, nicht über den fünften Theil von dem aus-„macheu, was dem Shabander gegeben werden„mus : so verlangen wir, daß, wenn engländische»Privarschiffe nach Persten kommen, um daselbst„Handlung zu treiben, sie ihre Waaren in das»der Handlungsgeselschast zuständige HauS zu«Gombroon, sonst aber an keinen andern Ort«von Pursten, hinschaffen sollen: da denn nothwens»big Zoll bezahlet werden mus, weil sonst, wenn„solches unterbliebe, die Handlungsgeselschast eben-„fals dazu verpflichtet seyn würde. Widrigem»fals könren sie unter solchen Umstanden von dem„General zu Bombay, den Befehlshabern der»Vestungcn, dein Präsidenten von Indien, und„von uns allster, nicht anders als für öffentliche»Feinde der brittischen Handlung angesehen wer-»den, 'und man wird gegen sie von Seiten der„Handlungsgeselschast nach aller Strenge, die ihr«Privilegium mit sich bringt, handeln, wie es»die Acte erfordert, durch welche der Geselschaft«die Handlung nach Indien ausschliessungsweise»zugestanden worden. Soffen auch Waaren, die„den Engländern zugehören, nicht zuerst in die«Factorey abgeliefert'werden: so werden wir soff„che wegnehmen und nach Bombay P icken, wo«sie als Comrabaiidwaaren für verfallen werden„erkläret werden. „
III. «Da bisher die Agenten von Privatgü-»chcrn, die in die Fucrorcy gcffefert worden, zwey»pro Cent angerechnet: so soll es auch hierbei) blei-»ben, wozu noch ein pro Cent komt, so den Agens„ten für die unterlassene Ablieferung der Waaren„zugestanden worden. Und wenn er selbst zuge-„qen ist, so beruhet es auf ihm, die ganze Ladung»zu verkaufen, in seiner Abwesenheit aber hat der«oberste Befehlshaber zu Gombroon das Recht.»Diese z pro Cent sind nur der fünfte Theil von»den 1; pro Cent, welche im Zolhause von den„Waaren, ehe sie als versteuert gelten, gegeben«werden müssen, wenn man die vielen Geschenke„für die Zolbedienten mit rechnet.
IV. »Wenn