Band 
Sechs und zwanzigster Theil.
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4.Haltptst. 2.Abs Beschreibung der engl. ostinbischen Niederlagen. 25^

der Strang. Ein Collegium von Bürgermeistern und Aldermannern halt wöchentlich zwei-mal Seßion, vor welchecn die asiatischen Einwohner wegen Schulden klagen und einanderbelangen können. Streitigkeiten, die unter den Europäern entstehen, werden von ei-nem Rechtsgelehrten vor dem Advocatengerichte abgethan, zu welchem Sachwalter, Ge-richtsdiener und Amtleute gehören. Es gibt daselbst auch Friederichtcr, die ihre Ses-sionen zu gewissen Zeiten in der schwarzen Stadt halten, und in peinlichen Sachen un-ter den indianischen Einwohnern Recht sprechen. Sie volziehen in peinlichen Sachendie Strafe nicht; doch sind Falle vorhanden, da sie den Missethätern an dem Prangerdie Ohren abschneiden lassen. Es sitzet auch ein Admiralitätscollegium, vor welchesdas Marinwesen gehöret: und der Gouverneur verstattet zuweilen den vornehmsten Ostsicieren, einen Kriegsrath zum Verhör und Bestrafung der Verbrecher zu halten. Leu-te, die ein Halsverbrechen begangen, werden, wie wir vorhin angemerket haben, in denEockcoom eingesperret, welches so finster ist als ein Gefängnis, und so heis als eineBadstube, darin sie weiter nichts als Reis und Wasser bekommen. Es wird ihnen ge-

lucht geben dürfen. Die vornehmste Macht aber des Gouverneurs bestehet darin, daß er dieUrtheilssprüche des Collegii der Aidermanner, ja selbst des Generaladvocaten, umstossenUnd aufheben kan. Da die Stadt schriftsaßig ist, so werden die Bürgemeister und Al-dermänner von den freien Bürgern gewählec; der Gouverneur aber gibt, wie man da-für halt, der Sache den Ausschlag. Ob sie wo! ihre eigene Gesetze und Ordnungen, undeinen eigenen Senat hat, in welchem der Bürgermeister und die Aldermänner immer in ih-ren grossen Röcken sitzen und ihre Keulen vor sich stehend haben; so können doch einige wohlangebrachte Pagoden, oder eine Empfehlung vom Gouverneur, der Wagschale der Ge-rechtigkeit das Uebergewicht geben. In Sachen, die den Seeraub betreffen, kan dieCompagnie, kraft einer Acte vom König George i, dem Gouverneur und seinem Rathdie Macht über Leben und Tod übertragen. Dieses aber ist gemeiniglich mit un-Ecklichen Folgen verbunden, indem andere Verbrechen alsdann in einen Seeraub ver-handelt werden. Der Gouverneur bekomt alsdann einen ungebührlichen Einflu's über^rivarkaufleute, und nur alzuviel Gelegenheit, seine Gatte und Rache auszuschütten, essi>) nun daß diese das Interesse, oder Vorurtheile, ober persönliche Absichten zum Grun-de habe. Kurz, das bürgerliche und militärische Regiment sowol in dem Fort, als inbeiden Städten beruhet zuförderst auf dem Gouverneur, und hiernächst auf dem^taarsrath, von welchem cS an die Untergerichte vereinzelt wird, über welche aber jenevorigen Einflus, Macht und Autorität behalten.

§. iz8-

Die Soldaten werben meistentheils sehr hart gehalten. Kaum gehet ein Tag Kric^s-ucku°ebe,), daß nicht einige auf diese oder jene Art gestrafet werden. Die gewöhnlichste " 'Strafe ist, daß sie an einen Pfahl gebunden und durchgepeitschet werden. Daher komt ^

^c>uch, ^ Regierung, die sie vertheidigen solten, hassen und verabscheuen,wsshat aus der Erfahrung wahrgenommen, daß sclavische Arten der Strafe den GeistElasten, und den Muth eines Soldaten niederschlagen. Da- sie wie Sclaven eiuge-^?^'den und sie keine Erlaubnis erhalten, vors Thor zu gehen, so werden sie da-V niederträchtig und dergleichen Bestrafung nöthig gemachet. Was aber diese2-W.H.26.TH. N.H. 8.TH. ' Kk Streu-