Band 
Sechs und zwanzigster Theil.
Seite
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986 xm.Vuch. Historieder ostindischen Handlungsgeselschaften.

„chen, Ungerechte, grausamen und barbarischen Handel, den man gemeiniglich bett„Sclavenhandel nennet, gerichtet gewesen, dagegen man aber auf einen gerechten,„menschlichen und gesitteten Handel mit diesen Leuten sehr wenig gedacht; und da der Harn„del nach Afrrca in Ansehung dieser Königreiche bis jetzo noch nicht gehörig eingerichtet„ist: so wird mit aller Bescheidenheit vorgeschlagen: r. daß ein jeglicher Theil desHatt-„dels nach Afrrca, nur denjenigen ausgenommen, den man den Sclavenhandel nen-»net, der ostindischen Compagnie durch eine Parlamentsacte mit einem ausschließenden„Privilegio auf so und so viele Jahre abgetreten, und mit demselben solche Freiheiten„und Ermunterungen verbunden werden, als die Gesetzgeber nach ihrer Weisheit für„gut finden werden. 2. Daß die Forts und Castelle in Afrrca, samt allem Zubehör,„so ferne dasselbe dem Publico zustehet, der ostindischen Compagnie überlassen, und-„die l oooo Pfund Sterling, die jetzo die afrikanische Compagnie vom Parlament jähr-lich erhält, an die ostindische Compagnie ausgezahlet werden, um sie dadurch in den„Stand zu setzen, die in Afrrca bereits angelegter; Forts und Castelle in destö bessern;„Zustande zu erhalten. 3. Daß ein und andere von diesen Forts an der Küste von„Afrrca, nur Capo Coast Castle an der Goldküste, oder James Fort am Flus„Gambia, ausgenommen, an einzelne brittische Kaufleute überlassen werden, um sich„derselben beim Sclavenhandel auf eine Vortheilhafte Art zu bedienen, welche Forts„von der ostindischen Compagnie gegen die bestirnte Summe der 10022 Pfund Ster-ling in baulichem Wesen erhalten werden mästen. 4. Daß der ganze Sclavenha»-„del in den Händen brittischec Privatkaufleute gelassen, und von der ostindischen Hand-lung nichts zugelassen werde, was desfals dem Interesse der brittische» PrivatkaufleU-„te zuwider liefe, und daß jeglicher anderer Theil des afrikanischen Handels lediglich„unter der Aufsicht, Regierung und Handhabung der ostindischen Compagnie bleibe-„6. Daß besagte ostindische Compagnie, wenn sie diesen Zuwachs von Macht Md„Vorrechten erhalten, durch den Namen der königlich ostindischen und africamscheli„Compagnie unterschieden werde, oder was sonst für eine Benennung dem Parlo-„ment vorzüglich beliebig seyn möchte. 7. Daß.die eine Hälfte der Waaren, die vo»„besagter königlichen ostindischen Compagnie in Africa aci valorem verkaufet wich„aus brittischer Manufacturarbeit und Produkten, die andere Hälfte aber aus ostindi-„sehen Waaren und Produkten bestehen solle. 8. Daß besagte königliche ostindische n>ib»afrikanische Compagnie verbunden seyn solle, auf ihre Kosten inländische Forts„Fäctoreien anzulegen, um dadurch den Handel mit den innern Landern und den„kästen zu erleichtern.,, Gegen diesen Entwurf des Herrn postlethwaytes hatnichts anders eingewendet werden können, als daß den gegenwärtigen Eigenthumesdes afrikanischen Handels durch die Beraubung ihrer Rechte eine Beleidigung zugech^werden, und daß die indianische Compagnie Bedenken tragen möchte, sich in ein^neuen Theil der Handelschaft einzulassen, zumal da sie jetzo ohne Hülfe desments nicht bestehen kan, ohnerachtet sie den Sklavenhandel hat, davon sie doch krasdieses Entwurfs ausgeschlossen werden soll; des Geschreies der Privatkaufleute nicht»,gedenken, die es für eine grosse Beleidigung halten könten, wenn sie allein an/tSklavenhandel- eingeschränket werden sotten. Indes würde es so schwer nicht st -alle diese Einwürfe zu beantworten, und die Nutzbarkeit dieses Entwurfs/ ^