Band 
Sechs und zwanzigster Theil.
Seite
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zzO XIII. Buch. Historie der ostindischm Handlmigsgeselschaften.

oder an ein Kreutz angenagelt würde, wenn der Spruch des Kaisers und seines Staats-rarhs dahin ausfallen solre? Auf diese Fragen sollen sie sich rund, ohne einigen Vor-behalt und in Zeit von drey Tagen, erklären. Die japanischen Commissarien liessenihnen binnen dieser Zeit Freiheit, sich unter einander zu besprechen und an den PeterlTlU'pts zu schicken, welchen sie wolten; nicht weniger allerley andere Vorschläge zuthun, um der Regierung die Satisfaction zu verschaffen, darauf sie bestundDer Vorsteher der Factorey und seine Beistände entschlossen sich nach reifer Uebcrie-gung, bey der Vorschrift, die ihnen vom Generalgouverneur und dessen Staatsrath zuBatavia war zugesendet worden, zu bleiben, ohnerachtet sie Erlaubnis erhalten hatten,einige Veränderung darin vorzunehmen, die ihnen zu der Zeit nothwendig scheinenmöchten, wenn sie ihn überlieferten. Da sie aber keine Umstände wahrnahmen, dieeine Veränderung erforderten, und die vorgeschriebene Verhaltungsweise so gut war,als sie nur ersonnen werden konte; so blieben sie auch bey derselben unveränderlich.Das wesentliche davon war dieses: Der jeho überlieferte Peter Nu^ts wäre derje-nige, der vor fünf Jahren, als er Gouverneur zu Formosa gewesen, sich die Ungnadedes Kaisers zugezogen, dem der General denselben üdergebe, um ihn zu bestrafen, wiees ihm beliebig wäre; indes wären die Holländer von der Billigkeit des Kaisers, auchbey der Uebung der Gerechtigkeit, völlig überzeuget, und daß es so ferne von ihm sey,jemanden ohne vorhergegangene Untersuchung der Sache zu bestrafen, daß er vielmehrnach seiner angebornen Huld seinen eigenen Unterthanen ihre Fehler verzeihe, daher siesich die Hofnung macheten, er werde diese Gnade auch einem Ausländer wiederfahreNlassen, der seinen Fehler gewissermaßen aus Unwissenheit begangen, und nicht die Ab-sicht gehabt, Se. kaiserliche Majestät zu beleidigen. In dieser Hofnung übergäben sieden Gefangenen in seine Hände, und bäten, daß, welcherley Schicksal auch dem Ver-brecher widerfahre, die Unschuldigen nicht länger gestrafft, sondern daß denen, die be-reits fünf Jahr gefangen gehalten worden, erlaubet würde, mit den Schiffen undWaaren der Compagnie abzureisen. Nachdem nun die Commiffarien den Gefangenenund diese Erklärung erhalten hatten, so reiferen sie an den Hof zurück S) 8).

§. r8§-

f) p. Lharlevoix Nilloire chi jgpon, rom. 2. i>. z6<-. g) «.ecueil 6« Voynxe zu I^orä»

ronr. Z. p 242. 24z.

D Diese Begebenheit iß allein hinlänglich,uns einen richtigen Begrif von dem Genie derjapanischen Nation, von den Maximen ihresHofes, und von der Lageder -Holländer in ihrrem Lande zu machen. Man kan sich kaum wasbesseres, und so wol zur Vertheidigung ihres eige-ne» Verhaltens als zur Rettung der Ehre ihresVaterlandes abgemesseneres vorstellen, als derTractat ist, den die Iapaneser dem Gouver-neur zu Lormoßr zur Unterschrift vorlegten. Ebendiesen Gemüthscharacter findet man auch im Ver-halten des Kaisers und seiner Minister, als sievon diesem verübten Frevel waren benachrichtigetworden. Dean erblickt daran eine richtig abge-

wogene Vergeltung der verübten MishandlunSohne untergemischle Beschimpfung und Leidenschau'eine genaue Beobachtung der Gerechtigkeit, ohß'' erachtet zwischen beiden Nationen eine Miehe^keil entstanden war, und ein kaiserliches StilsäM''gen, das nachdrücklicher war, als ein mühb""ausgearbeitetes Manifest. Dieses alles kanunmöglich ansehen, ohne den Japanesern ö 'zirgesteheu, daß sie ein grosses Volk, undRegenten weise Leute sind 41). Die Unccrw 'fung der -Holländer gründete sich auf GereaM^keit und Billigkeit, und ihr Verfahrenmit dem Völkerrecht übcrein. DemNupts mochte es wol hart fallen; allein er ^

41) Lhardin, Lharlevoix, rc.