,4^2. Xlil. Buch. Historie der ostindischen Handlnngsgeselschaften.
sie für Länder besitzet, was sie in denselben für einen Handel treibet, und wie ein sovermischtes und mächtiges Reich regieret wirdso würde weit mehr gesiiget und in derThat ein neues Fclo eröfnet werden müssen. Wir müssen, wenn wir davon reckstMeister werden wollen, den Plan ihrer auswertigen Policey fleißig untersuchen, undalles sorgfältig zusammen tragen, was von ihren Gouvernementen, Regierungen, Conumendureien, Niederlagen und Factoreren geschrieben worden; denn wo Das nicht ge*schiehet, so bekommen wir nur seichte und verwirke Vorstellungen von der Grösse, die,wie sie aus der Seemacht entstanden und dadurch auch erhalten wird, um unsers eige*nen Vortheils willen deutlich und umständlich untersuchet werden mus. Wir wollendaher alles versuchen, was nur möglich ist, um eine kurze und richtige Beschreibungvon den übrigen Provinzen zu ertheilen, die nebst Bacavra die acht grosse Gondelnemenke ausmachen, die der Compagnie gehören, in deren jeglichem sie gewissermaßenSouveräns sind, und wenigstens die ausführende Gewalt ganz unumschränkt in denHän*den haben. Denn die Compagnie gibt nur demjenigen den Titel eines Gouverneurs,der die Gerechtigkeit unter ihren eigenen Unterthanen in solchen Ländern verwaltet, w»keine andere europäische Nation ohne ihre Erlaubnis sich weder niederlassen noch Haindelschaft treiben darf. Darauf wollen wir die kleinern Gerichtbarkeiten vor uns nehmen,darunter jedoch einige von grosser Erheblichkeit sind. Und wenn wir dem Leser auf dieWeise gleichsam eine politische Charte von den Besitzungen der Compagnie vorgeleget'so wollen wir, so weit als es möglich ist, das algemeine Systems der Regierung unter*suchen, kraft dessen diese Theile unter einander verbunden sind; ferner, ihre bürgetliche, kirchliche und Krregsverfassung ansehen, die so eingerichtet und gegen einanderabgewogen ist, daß sie in die Erhaltung des Ganzen einen EinfluS hat. Und endlichwollen wir einen kurzen Abris machen von der Correspoudenz zwischen dem Gouverne*ment in Indien, und den Directoren der ostindischen Cornpagnie in den vereinigt^Niederlanden, welche zu aller Zeit die Haupttriebfedern an dieser grossen Maschine gAWesen, und noch sind, die dem Ganzen das Gewicht, das Leben und ausbreitende KEgeben. Wenn nun dieses so vollständig, als es uns die vorgeschriebenen Grenzen ver*statten, untersuchet seyn wird: so wird es wenigstens gewissermaßen hinreichenddie Sache in ihr wohlverdientes Licht zu setzen; in ein solches Licht, dabey man erke"*nen kan, daß dasjenige, was wir vorgetragen, nicht übertrieben worden, sondern stdiglich von dem Eindruck herrühre , den die Betrachtung desjenigen, was diese Gemschaft hinausgeführet, gemacher, so wie er aus der Samlung und Abtheilung der zu diesesKapitel erforderlichen Materialien entstanden. Wir haben diese Unternehmung u>n 1"viel nöthiger gehalten, da die kurzen lind unvollkommenen Vorstellungen, die manmeiniglich antrift, sehr wenig beitragen, dem Gemüthe einen richtigen Begrif von ^ner so bewuttdernswürbigen Macht, als diese ist, beizubringen, und die um Verschißner Ursachen willen, die wir hier nicht anzuzeigen nöthig haben, eine so ausführüstBeschreibung verdienet, als zum richtigen lind vollständigen Begrif des ganzen Syst"'gehöret, und ohne welche man sich auch von einzelen Theilen seiner Oeconomie kewdeutliche Vorstellung machen kan.
§. ^2' ras
Gvuveme« Nächst dem Gouvernement zu Batavr'a, ist das auf der Insel CeyloN
ment zu Cey- erste und beste. Der Gouverneur ist gemeiniglich einer aus dem Staatsrath von
lon. vrem