Band 
Sechs und zwanzigster Theil.
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451
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5.Hauptst. Z.Ms. Von den Colonim der Holländer in Indien. 451

indianischen Nationen davon haben, vieles dazu beitraget, baß sie ihnen Ruhe lassen,lind das sind zugleich die Gründe, die sie bestimmet, eins ihrer vornehmsten Gouver«nemente hieher zu verlegen; Gründe, die alle diejenigen müssen gelten lassen, die vomHandel in Indien gründlich urtheilen können a) L).

§. 258.

Wir sind nun fertig mit den Gouvernementen der holländischen ostindischen Holländisch.Compagnie, und der Leser wird bemerken, daß dieselben, wie wir vorhin angezeiget ha. gouverne-ben, an solche Orte verleget sind, wo sie den Meister spielen, und wo andere Nationen ments vomentweder ganz und gar nicht, oder doch nicht ohne ihre Erlaubnis Handelschaft treiben Zeiten ränge,dürfen. Da sie aber auch an solchen Orten einen erstaunlichen Verkehr haben, die ihnen zu Corvman-nicht unmittelbar unterworfen sind; so werden diejenigen, die daselbst die Aufsicht über del.ihre Angelegenheiten führen, durch besondere Titel unterschieden. Die Directoria zuCorsmandel, Surar, Bengal und perften, sind von grosser Wichtigkeit, und dieVerwaltung derselben ist mit grossen Vortheilen verbunden. Die Directores haben indem Sprengel ihrer Gerichtbarkeit eben dieselbe Macht, wie die übrigen Gouverneureder Compagnie. Der Unterschied bestehet nur darin, daß der Director an dem Orte,wo er residiret, kein halspeinliches Urtheil volstrccken darf, sondern es mus alles unter derFlagge der Compagnie geschehen; daher alle Uebelthätcr auf einem Schis hingerichtetwerden b). Das Direktorium zu Loromandel ist das erste unter den vieren, und derdasige Präsident hat das Fort und die den Holländern zustehenden Factoreien unterseiner Aufsicht, indem an dem Commercio auf dieser Küste auch die Engländer undDänen noch einen Antheil haben, und zur Bedeckung desselben verschiedene ansehnliche

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») OiÄionslre äe Lommerce eom. 2. csl. 3 :z. b) I-'llxpüäitisn äe crois V-üsssaux tom.2. p. 1,5.

L) Was im Text angeführet worden, kan den Häfen vonInvien vertheilet. Diese Weise aberÄssern einen algemeinen Begrif von dem Zustande ist seit vielen Jahren abgeschaffet gewesen, wegenund Wichtigkeit dieser Vestnng machen, in wel- des vielen Betrugs, so dabey vorgefallen, und e«cher gegrn dreihundert holländische Familien, und gehen jehs diese Schiffe bis nach Laravia, ws"°ch weit mehr Lhineser, Malayen und an- die Abtheilung vor den Augen des Generals und^re indianische Nationen wohnen ;/). Ausser Raths von Indien geschiehet 59). DadurchMein Gouverneur, der in Civil - und Militair- ist nun freilich das Commcrcium zu Malacca et-lichen der oberste Richter ist, hält die holländische was geschwächet worden, welches jedoch keines-^wpagme einen andern Officier, der völlig un- Weges so unerheblich ist, als es gemeiniglich vor-rangig ist der über die Zölle, Licente und an- gestellct wird. Denn da die dahinterliegendenAbgaben die Aussicht führet, als woraus die Länder einen Ucbcrflus an Golde habe», so ist^isie Einnahme der Compagnie entstehet. Er auch gar wohl bekant, daß die Knechte der Com-luhret den Titel eines Shabanver, welches der pagnie Mittel und Wege finden, einen Antheil^wohnliche Titel dieses Officiers in allen morr davon zu bekommen, und es mislinget ihnen sei-Hwländischen Häfen ist. Die Portugiesen ha- ten, daß sie nicht in wenig Jahren zu einem an-r ihn von den Landeseinwvhmrn entlehnet, und sehnlichen Vermögen gelangen selten, ohncrachtet'Holländer behalte» ihn bis auf den heutigen wegen des Verfalls des Coinmercii und wegen desAs 5 8). Ehedem war dieses der Ort, wo die grossen Aufwandes heftige Klagen geführet »ver-schiffe der Compagnie anhielten, wenn sie aus den, den die Compagnie wegen ihrer Erhaltungzurückkamen. Sie brachten hier ihre Lar und Vertheidigung machen mus.

"wZen aus Land, und sie wurden nach den andern

57) Usmolres lar le < 7 ommerce ües Hollanäsis y. 2O1. OiÄionLlrs äe dommeree vol. 2. col.goz,

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