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■ung des Arbeitstagser zwiugen suchen, komme ich nicht auf sie zurück, da dieser Punkt
'• Soweit die Arbeitsstatuten Verlangt
'üt (III. Kapitel, 4. Abschnitt) erörtert.
Das Statute ofLabourers wurde erlassen auf dringende KlageHauses der Gemeinen. „Früher“, sagt naiv ein Tory, „verlangtenArmen so hohen Arbeitslohn, dass sie Industrie und Reichthum bedroh-
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Jetzt ist ihr Lohn so niedrig, dass er ebenfalls Industrie und Reich-|J IUni bedroht und vielleicht gefährlicher als damals“ 223 )- Ein gesetz-
^lier Lohntarif ward festgesetzt für Stadt und Land, für Stückwerk und* a gwerk. Die ländlichen Arbeiter sollen sich aufs Jahr, die städtischen’ ,!| Uf offnem Markt“ verdingen. Es wird bei Gefiingnissstrafe untersagt,
' J| ei'en als den statutarischen Lohn zu zahlen, aber der Empfang höherenholins i . a ..1. V..1.1- c.i -1 -'
So wird auch noch in
^ Qs wird stärker bestraft als seine Zahlung.
18 und 19 des Lehrlingsstatuts von Elisabeth zehntägige Gefäng-
1st|, afe über den verhängt, der höheren Lohn zahlt, dagegen einund-
ailz igtägige Gefängnissstrafe über den, der ihn nimmt. Das Statut von
k 1 verschärft die Strafen und ermächtigt den Meister sogar, durch
^'Pcrlichen Zwang Arbeit zum gesetzlichen Lohntarif zu erpressen.
e Kombination, Verträge, Eide u. s. w., wodurch sich Maurer und Zim-
l eu,e wechselseitig banden, werden für null und nichtig erklärt. A r b e i -
, 'Koalition wird als schweres Verbrechen behandelt vom 14. Jahrhun-tert u-
(, , Uls 1825, dem Jahr der Abschaffung der Antikoalitionsgesetze. Derd, des Arbeiterstatuts von 1349 und seiner Nachgeburten leuchtet hell^ rai,s hervor, dass zwar ein Maximum des Arbeitslohns vonaat 8\vegen diktirt wird, aber bei Leibe kein Minimum.
Kn 16 _ Jahrhundert hatte sich, wie man weiss, die Lage der Arbei-ZUf 8 ^" vers chlechtert. Der Geldlohn stieg, aber nicht im Verhältniss
Do,
<: preciation des Geldes und dem entsprechenden Steigen der YVaaren-
Der Lohn fiel also in der Tliat.
- -__ — .. Dennoch dauerten die Gesetze
U| 1 seiner Ilerabdrückung fort zugleich mit dem Ohrenabschneiden undV ch marke “ derjenigen, „die Niemand in Dienst nehmen wollte“.v das Lehrlingsstatut 5 Elisabeth 3 wurden die Friedensrichter
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K jg } »»oophisms of Freo Triulo. Iiy a Harri ster, L o n d. 1850“,
setzt malitios hinzu : ,.I)ie Gesetzgebung war stets bei der Hand für^n-
We *ider cinzuschrciton. Ist sie ohnmächtig für den Angewandten?“