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ermächtigt, gewisse Löhne festzusetzen und nach Jahreszeiten und Waai* 11 '
preisen zu modificiren. Jakob I. dehnte diese Arbeitsregulation auch ^
Weber,Spinner und alle möglichen Arbeiterkategorieen aus 224 ), Georg
die Gesetze gegen Arbeiterkoalition auf alle Manufakturen. In der eig el)t
liehen Manufakturperiode war die kapitalistische Produktionsweise
reichend erstarkt, um alle gesetzliche Regulation des Arbeitslohns eben s °
unausführbar als überflüssig zu machen, aber man liebte für den Notb^
das alte Arsenal offen zu halten. Noch 8 George II. verbot für Sclm el
dergesellen in London und Umgegend mehr als 2 sh. 7 1 2 d. Tagl 0 ' 1 " 1
ausser in Fällen allgemeiner Trauer, noch 13 Georgelll. c. 68 iiben v,fi5
die Reglung des Arbeitslohns der Seidenwirker den Friedensrichtern,
1796 bedurfte es zweier Urtheile der höheren Gerichtshöfe zur Eiü sc ' ie '
düng, ob friedensrichterliche Befehle über Arbeitslohn auch für Ni c ^ 1
Agrikulturarbeiter gültig seien, noch 1799 bestätigte ein Parlaments' 1 '' 1
dass der Lohn der Grubenarbeiter von Schottland durch ein Statut ^
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Elisabeth und zwei schottische Akte von 1661 und 1671 reguln't
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Wie sehr unterdess die Verhältnisse revolutionirt waren, bewies cm
22i ) Aus einer Klausel des Statuts 2, Jakob I. , c. 6 ersieht man, dass ß e '^ £l ,Tuchmacher sich hcrausnahmen, als Friedensrichter die Lohne m ^eigenen Werkstätten zu octroyiren. — In Deutschland waren namentlich 1,nC ' 1 g £ |iidreissigjährigeu Krieg Statuten zur Nicderhaltung des Arbeitslohns hantig- ” mlästig war den Gutsherrn in dom menschenleeren Hoden der Mangel an ^boten und Arbeitern. Allen Dorfsassen wurde verboten, Kammern «•’ r
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Männer und Frauen zu vermiothen , alle solche Inliegcr sollten der Obng p
gezeigt und ins Gefängniss gesteckt werden, falls sie nicht Dienst ^
werden wollten, auch wenn sie sich von andrer Thätigkeit erhielten, den jp
um Taglohn säeten oder gar mit Geld und Getreide handelten. (Kais 01 ^
Privilegien u nd S a □ e t i o n es f ii r S eh 1 es i e n I, 125.) Durch ei» j^ jC( p
Jahrhundert wird in den Verordnungen der Landoshorrn immer wiedei , ( |i
Klage geführt über d as b os ha f tc und mu t h wri lüge G es 1 n d cl, ^ 0 |i •*
in die harten Bedingungen nicht fügen, mit dem gcsetzl i eben <*
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nicht zufrieden sein will; dem einzelnen Gutsherrn wird verboten) je'
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geben nls die Landschaft in einer Taxe festgesetzt hat. Und doch sinddingungen des Dienstes nach dem Krieg zuweilen noch b e ssc r, nls sic W®später waren; noch erhielt das Gesindo 1052 in Schlesien zweimal in de 1 e=Fleisch , noch in unsrem Jahrhundort hat es eben dort Kreise gegeben ,mir dreimal im Jahr erhielten. Auch der Tage lohn war nach dem Ktmhals in den folgenden Jahrhunderten.“ (G. Freitag.)