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Allgemeine practische Philosophie / von Johann Friedrich Herbart
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Seite
158
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als in der wissentlich unbefugten Frage sichkein reiner entschiedener, und in sich ru-hender Wille, weder zu vertrauen, noch dieWahrheit in Besitz zu nehmen, aussprechenkönne. Denn hiezu ist der Unbesonnene zuschwach, der Hinterlistige aber zu sehr mitsich selbst uneins. Die Misverliältnisse also,die in solchen Fällen aus der, das Geheim-nifs rettenden Unwahrheit entstehn, werdenzwar immer häfslich genug ausfallen, jedochvielleicht noch eher leidlich, als die, welcheaus verletzter Verschwiegenheit würden ent-standen seyn.

Dafs die unbillige und unrechtliche Lügehäufig auch noch den Vorwurf des Übelwol-lens auf sich ladet, so oft sie nämlich ausarglistiger Gesinnung gegen den Belogenenentspringt: dies bedarf hier nur deshalb ei-ner Erwähnung, weil eine solche Complication* nicht allemal Statt findet, und weil dieAbwesenheit des Übelwollens alsdann zuwei-len zum Vorwände einer schlechten Ent-schuldigung gebraucht wird! Als ob Unrecht