dies den Gegenstand des Streits 'ausmacht,Vorgelegen, als ein solches, worüber gar nichtwillkührlich disponirt werden könne, wobeydie Überlassung sich von selbst verstehe, in-dem es ohne weiteres demjenigen, dessenBild es sey, anheim falle. Wie jemand un-ter uns ein ererbtes Gut als klares Eigen-thum besitzt, das nie bestritten, noch er-worben, nur übernommen war: so hat, undhält, ursprünglich, Jeder das, was er denAndern gilt. Nun kann zwar die Aufmerk-samkeit der Andern von ihm abgelenkt wer-den , oder ein eingetretener Umstand kanndas schon richtige Urtheil wieder trüben;ein falscher Schein, ein Verdacht, eine Aus-legung, ist im Stande, der gewonnenen Ehrezu schaden: mit einem Wort, es kann die-sem Gut, wie jedem andern, ein Unglückbegegnen. Aber es darf Niemand willkühr-lich das, in der Anerkennung eines persön-lichen Werths unmittelbar enthaltene Über-*lassen des Bildes von diesem Werthe, wie-der zuriiekzunehmen, oder Andre zu der Zu-rücknahme zu bewegen suchen. Mau ist
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Buch
Allgemeine practische Philosophie / von Johann Friedrich Herbart
Seite
166
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