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pisposition des Form-Gebers überlas-sen. Man könnte ihm die Ehre gönnen»die seiner Kunst gebührt, und ihn dennochder Wirkung dieser Kunst berauben. Un-billig möchte das seyn, denn der Arbeiterist seines Lohns werth, — aber darum nichtunrechtlich. — Jedoch, es reimt sich nichtgut zu der Ehrerbietung, die man dem Bil-de schon als solchem schuldig ist, dasselbein fremde Hände zu liefern, die es vernich-ten, die es entstellen könnten! Soll also derEhrerbietung vollkommene Genüge geschehe,soll ihrentwegen Sicherheit geleistet werdenauch für die Zukunft: so wird man schonsich • entschliefsen müssen , das Bild sammtdessen Träger, dem Urheber zur Aufbewah-rung, zur fernem Ausbildung, oder zur Ver-nichtung — wenn es ihm je als eine ver-fehlte, oder schlechte Darstellung seines viel-leicht erhöhten Werths, misfallen sollte, —zum Eigenthum zu überlassen. So wird mandem Maler das Gemälde sammt der Lein-wand zugeslehen, und es ihm auch nichteinmal für einen höhern Preis, als auf den
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