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nahe bringen miifste. Diese Bemerkungbahnt uns den Übergang zum folgenden. —
Oben ist der Satz aufgestellt worden: 'esgebe ursprünglich keine dinglichen Rechte5sondern nur Forderungen an bestimmte Per-sonen, zufolge einer Einstimmung, die demSlreit vorbeuge. Es war nicht die Meinung,diesem Satze etwa zu Gunsten des mensch-lichen Leibes, oder andrer möglichen Or-ganismen, die andern Vernunftwesen auf ähn-liche Art zugehören möchten, —• hinterhereine Ausnahme anzumuthen. Leiber sindaufsere Sachen; und die Möglichkeit, dafsein darüber erhobener Streit von beyden Sei-ten könne vermieden werden, läfst sich nichtableugnen. Der Streit misfallt! Dies Urtheilgilt gegen Mishandlungen und Mordthaten;es gilt aber nicht minder gegen die, welcheim Fall des Angriffs, sich selbst vertheidigen.Und zwar trifft es sie nicht nur bey soge-nannter Nothwehr, die ein fremdes Lebenlieber als das eigne aulopfert; sondern esverbietet, wie es scheint, schon die blofse