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Allgemeine practische Philosophie / von Johann Friedrich Herbart
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so bey Servituten und Verpfändungen. Wie-derum , damit das Überlassen erschöpfendsey, mufs es über die noch nicht gefunde-nen Sachen im Voraus verfügen. Im Vor-aus also sind, dieselben dem ersten Nehmen-den, (oder vielleicht dpm Herrn eines Grund-stücks , oder wie sonst verfügt seyn mag)hingegeben.. Ein solches Occupationsreclit(nach dem vierten Capitel das einzige denk-bare) stützt sich auf das Überlassen, es giltnur so weit wie dieses wirklich vorangegan-gen ist, es gilt, eben wie jenes Eigentlium,nur unter denen, die es errichtet haben.

Sind es nun nicht blofs mehrere Willenzweyer Personen, sondern eine Menge vonPersonen, welche die Rechtsgesellschaft bil-den; und denken wir uns, was unter ihnenallem Recht den Boden bereiten mufs, einallgemein gegenseitiges Überlassen: soist zuvörderst die falsche VorsteHungsart ab-zuwenden, als müsse es nothwendig einenZeitpunct geben oder gegeben haben, in wel-chem Niemand ein Eigenthum behauptete,

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