Band 
Erster Theil.
Seite
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die Olympiaden hinausgesetzt, scheint darum nicht zu-lässig, weil er dann wieder Z2 .Jahre zu wenig zahlt,und eine schwankende Angabe von ihm viel eher als Kennt-niß einer berechneten wahrscheinlich ist.

Die Könige Tullus, AncuS und

L. TarquiniuS.

Zu Rom , wie in den etruskischen Städten, ward diekönigliche Würde durch freye, von keinem Erbrecht be-schrankte Wahl, für das Leben übertragen: an gesetzli-cher Gewalt nicht mächtiger als die Dictatur, unter wel-chem Nahmen die höchste Magistratur bey den Latinerndamals schon auf eine bestimmte Dauer eingeschränkt ge-wesen zu seyn scheint. Ausübung dieser Gewalt währenddes Lebens eines Mannes, welcher seinen Mitbürgern derhöchsten Würde fähig geschienen hatte, verstärkte aller-dings ihre Kraft über das Maaß einer wechselnden Magi-stratur, und mußte, wenn ein solcher Fürst seine Söhnezu reifen Männern heranwachsen sah, zur Erblich-keit führen.

Es heißt bey den Geschichtschreibern, das Volk habegewählt, und der Senat die Wahl bestätigt: der NahmeVolk führt hier irre, denn er erweckt die Vorstellungeiner demokratischen Versammlung. Diese haben dieSpäteren, von Dionysius an, vorausgesetzt; aber dieNation, oder die Gesammtheit der stimmfähigen Bür-ger, war damals weit entfernt eine solche zu bilden.Tullus Hostüius wird der Sohn des Hostus Hostiliusgenannt, der im Sabinerkriege als Römischer Ansüh-