Buch 
Verzeichniss der Bibliothek des Schweizerischen Polytechnicums
Entstehung
Seite
V
JPEG-Download
 

Reglement

betreffend

öie 33enufjttng ber MüMljeß unb bes Cefe^immers

der

eidgenössischen polytechnischen Schule.

§ 1. Das mit der Bibliothek verbundene Lesezimmer steht für dieMitglieder und den Sekretär des schweizerischen Schulrathes, und fürLehrer und Studirende des eidgenössischen Polytechnikums täglich,mit Ausnahme des Sonntages und der Zeit der BUcherrevision, Vormit-tags im Sommer von 8 bis 12, im Winter von 9 bis 12 und Nachmittagsvon 3 bis 7 Uhr (in den Ferien Vormittags von 8 bis 12 Uhr) zur Be-nutzung offen.

§ 2. Für jedes ausgeliehene einzelne Werk wird vom Empfängerein Empfangsschein ausgestellt. Diese Scheine werden sämmtlich in eineigenes Buch eingetragen und nach dem Alphabet der Aussteller ge-ordnet und aufbewahrt.

§ 3. Schüler und Zuhörer der polytechnischen Schule haben sichdurch ihre Legitimationskarten als solche auszuweisen und können nichtmehr als drei Bände auf einmal nach Hause nehmen.

§ 4. Ungebundene Bücher und Journale werden nur in Folge spe-zieller Bewilligung des Bibliothekars ausgeliehen. Die als Lehrmitteldienenden Werke sind dem ausschliesslichen Gebrauche der betreffen-den Lehrer Vorbehalten. Die im Lesezimmer als Hülfsmittel beim Lesenaufgestellten Werke dürfen nicht aus demselben entfernt werden.

§ 5. Kostbare Werke werden nur an angestellte Lehrer und in Folgespezieller Bewilligung des Bibliothekars nach Hause gegeben.

§ 6. Vier Wochen nach Empfang eines Werkes muss dasselbe aufdie erste Mahnung zurückgebracht werden. Wird der Mahnung nichtinnerhalb einer Woche Folge geleistet, so wird das Werk von dem Ab-wart gegen eine Gebühr von 20 Rappen per Band abgeholt.

§ 7. Alle Bücher (mit Ausnahme der auf der Bauschule, in den Labo-ratorien etc. bleibend aufgestellten) müssen je vor dem ersten Augustzur Revision abgegeben werden, sonst werden sie von dem Abwartgegen eine Gebühr von 20 Rappen per Band abgeholt.

I