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System der socialen Politik / von Julius Fröbel
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Sollen ist daö von der natürlichen Logik des Ge-dankens, der im Zwecke den Willen anregt, durch-drungene Wollen.

Der Wille zur Sittlichkeit tritt also im bewußtenWesen als ein Wollen nach der Regel, als ein me-thodisches Wollen auf, und daö innere Gebunden-sein des Willens an die Sittlichkeit, daß er als per-sönlicher Wille nur sittlicher Wille sein kann,also die innere Methodik des persönlichen Willens,ist die Pflicht. Diese Methodik macht den Willenzum guten, zum tugendhaften Willen, sodaß mandie Tugend als die Kraft des Guten, nun auch alsdie Herrschaft der Pflicht definiren kann.

Nach dem Inhalte der Sittlichkeit gebietet diePflicht daö Gute, nach den Formen der Sittlichkeitgebietet sie Ehre und Gerechtigkeit. Sie ist also theilsEhrenpflicht theils Rechtspflicht. Es ist abernoch ein anderer Unterschied zu beachten. Die Gerech-tigkeit, welche der sittlicheMensch inncrlichvon sich selbstfordert, soll im Rechte äußerlich zur Herrschaft kommen.Innerlich gefordert ist sie freiwillige Tugend, äußer-lich gefordert ist sie erzwungene Unterordnung unterdas Recht. Auf diese Weise ist die Pflicht theils